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AG Frankfurt/Main, 11.11.2015 - 470 F 16141/14 AD |
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AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11. November 2015 - 470 F 16141/14 AD (https://dejure.org/2015,79632)
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Frankfurt/Main, 11.11.2015 - 470 F 16141/14 AD
- OLG Frankfurt, 11.10.2018 - 1 UF 361/15
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BVerfG, 07.03.1995 - 1 BvR 790/91
Adoption II
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 11.11.2015 - 470 F 16141/14
Dieses Grundrecht ist im Adoptionsrecht immer dann betroffen, wenn einem materiell-rechtlich Beteiligten im Rahmen des Adoptionsverfahrens keine Möglichkeit gegeben wurde, seine Rechte und Interessen im Verfahren wahrzunehmen (vgl. die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht in deutschen Adoptionsverfahren: BVerfG, NJW 1994, 1053; NJW 1995, 316; NJW 1995, 2155; FamRZ 2002, 229; NJW 2009, 138).Durch die Verfahrensweise des taiwanesischen Gerichts ist der Anspruch der Kindesmutter auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG missachtet worden und das Kind im Ergebnis ohne ihr Wissen "wegadoptiert" worden (vgl. ausführlich: BVerfG, NJW 1995, 2155).
- OLG Frankfurt, 19.01.2012 - 20 W 93/11
Keine Anerkennung einer im Ausland erfogten Adoptionsentscheidung, wenn das Kind …
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 11.11.2015 - 470 F 16141/14
Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine grundsätzliche Beteiligung bei der in ihren Folgen erheblich weitergehenden Adoption obsolet werden würde (ebenso: OLG Düsseldorf FamRZ 2012, 1229). - BayObLG, 15.07.1999 - 1Z BR 6/99
Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils zur Adoption
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 11.11.2015 - 470 F 16141/14
Namentlich sind hier die Vorschriften in § 1747 Abs. 4, 1. Alt. BGB zu nennen, wonach auf die Einwilligung von dauernd geschäftsunfähigen Elternteilen verzichtet werden kann (vgl. BayObLG, FamRZ 1999, 1688) und § 1748 Abs. 3 BGB, wonach die Einwilligung eines Elternteils ersetzt werden kann, wenn "er wegen einer besonders schweren psychischen Krankheit oder einer besonders schweren geistigen oder seelischen Behinderung zur Pflege und Erziehung des Kindes dauernd unfähig ist und wenn das Kind bei Unterbleiben der Annahme nicht in einer Familie aufwachsen könnte und dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet wäre".
- BVerfG, 23.03.1994 - 2 BvR 397/93
Verfassungsrechtliche Anforderungen an das rechtliche Gehör im Adoptionsverfahren
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 11.11.2015 - 470 F 16141/14
Dieses Grundrecht ist im Adoptionsrecht immer dann betroffen, wenn einem materiell-rechtlich Beteiligten im Rahmen des Adoptionsverfahrens keine Möglichkeit gegeben wurde, seine Rechte und Interessen im Verfahren wahrzunehmen (vgl. die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht in deutschen Adoptionsverfahren: BVerfG, NJW 1994, 1053; NJW 1995, 316; NJW 1995, 2155; FamRZ 2002, 229; NJW 2009, 138). - BVerfG, 20.10.2008 - 1 BvR 291/06
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch …
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 11.11.2015 - 470 F 16141/14
Dieses Grundrecht ist im Adoptionsrecht immer dann betroffen, wenn einem materiell-rechtlich Beteiligten im Rahmen des Adoptionsverfahrens keine Möglichkeit gegeben wurde, seine Rechte und Interessen im Verfahren wahrzunehmen (vgl. die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht in deutschen Adoptionsverfahren: BVerfG, NJW 1994, 1053; NJW 1995, 316; NJW 1995, 2155; FamRZ 2002, 229; NJW 2009, 138). - BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 765/89
Volljährigenadoption
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 11.11.2015 - 470 F 16141/14
Dieses Grundrecht ist im Adoptionsrecht immer dann betroffen, wenn einem materiell-rechtlich Beteiligten im Rahmen des Adoptionsverfahrens keine Möglichkeit gegeben wurde, seine Rechte und Interessen im Verfahren wahrzunehmen (vgl. die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht in deutschen Adoptionsverfahren: BVerfG, NJW 1994, 1053; NJW 1995, 316; NJW 1995, 2155; FamRZ 2002, 229; NJW 2009, 138). - BVerfG, 14.08.2001 - 1 BvR 310/98
Unterlassene Anhörung des nichtehelichen Kindes bei Ablehnung der Ersetzung der …
Auszug aus AG Frankfurt/Main, 11.11.2015 - 470 F 16141/14
Dieses Grundrecht ist im Adoptionsrecht immer dann betroffen, wenn einem materiell-rechtlich Beteiligten im Rahmen des Adoptionsverfahrens keine Möglichkeit gegeben wurde, seine Rechte und Interessen im Verfahren wahrzunehmen (vgl. die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht in deutschen Adoptionsverfahren: BVerfG, NJW 1994, 1053; NJW 1995, 316; NJW 1995, 2155; FamRZ 2002, 229; NJW 2009, 138).