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   AG Frankfurt/Main, 14.09.2017 - 32 C 811/17 (84)   

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https://dejure.org/2017,35706
AG Frankfurt/Main, 14.09.2017 - 32 C 811/17 (84) (https://dejure.org/2017,35706)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.09.2017 - 32 C 811/17 (84) (https://dejure.org/2017,35706)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14. September 2017 - 32 C 811/17 (84) (https://dejure.org/2017,35706)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.03.2013 - VI ZR 245/11

    Schadenersatzanspruch bei Verkehrsunfall: Einziehung der abgetretenen Forderung

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 14.09.2017 - 32 C 811/17
    Ein Geschädigter darf von mehreren auf dem jeweils örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines (vergleichbaren) Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich erachten (BGH, VI ZR 245/11, Urteil vom 05.03.2013, Rn. 15).

    Abzuziehen sind jedoch 10 % Eigenersparnis des Klägers, der ein klassengleiches Fahrzeug anmietete bzw. ein Fahrzeug einer höheren Klasse mietete, aber nach derselben Klasse abgerechnet hat (vgl. zur Eigenersparnis BGH, VI ZR 245/11, Urteil vom 05.03.2013, Rn. 26).

    Hinzukommen 47, 60 EUR für Winterreifen, die erstattungsfähig sind (vgl. zur Erstattbarkeit von Winterreifen BGH, VI ZR 245/11, Urteil vom 05.03.2013, Rn. 25).

  • LG Frankfurt/Main, 13.03.2014 - 15 S 148/13
    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 14.09.2017 - 32 C 811/17
    Hieraus ergeben sich wesentliche Vorteile gegenüber der Fraunhofer-Erhebung dar, die zwar anonym erfolgte, aber nur größere PLZ-Gebiete unterscheidet, auf Modus-Angabe verzichtet und zudem Preise nach einer Vorbuchungsfrist von einer Woche zugrunde legt, die in der Unfallsituation aber regelmäßig nicht eingehalten wird (vgl. LG Frankfurt am Main, Urt. v. 13.03.2014 - 2-15 S 148/13 (juris)).
  • BGH, 09.05.2006 - VI ZR 117/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 14.09.2017 - 32 C 811/17
    Grundsätzlich kann der Geschädigte vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 28.1 BGBals erforderlichen Wiederherstellungsaufwand Ersatz derjenigen Kosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und als notwendig erachten darf (vgl. BGH, Urteil vom 9.5.2006 Az. VI ZR 117/05).
  • AG Rastatt, 29.01.2021 - 1 C 231/20
    Einige Gerichte sprechen auch in diesen Fällen dem Geschädigten nach entsprechender Schätzung auf Grundlage der Schwacke- oder Fraunhofer-Erhebungen oder auf Grundlage einer Berechnung nach "Fracke" den Normaltarif zu (vgl. etwa AG Frankfurt, Urt. v. 14.9.2017, 32 C 811/17 (84), AG Frankfurt Urt. v. 21.12.2017, 32 C 2380/17 (86); LG Köln, Urt. v. 13.4.2012, 24 O 411/10, Rn. 28 zitiert nach Juris; AG Duderstadt vom 9.2.2011, 11 C 311/10, Rn. 4 zitiert nach Juris; AG Olpe, Urt. v. 23.4.2014, 25 C 835/12, Rn. 39 zitiert nach Juris; vgl. auch AG Landau, Urt. v. 21.12.2018, 4 C 318/17, Rn. 19 zitiert nach Juris).
  • AG Frankfurt/Main, 29.03.2018 - 30 C 3365/17
    In den Urteilen des AG Frankfurt vom 14.09.2017, Az. 32 C 811/17 (84), Anlage K6, Bl. 17 ff. d.A,, sowie - ohne Datum, aber aus dem Januar 2018 - Az. 32 C 2380/17 (86), Bl. 117 ff. d.A. geht das Gericht davon aus, dass der Versicherungsstatus des angemieteten Ersatzfahrzeugs für die Höhe des geschuldeten Schadensersatzes nicht von Bedeutung ist.
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