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   AG Frankfurt/Main, 16.11.2019 - 45 XIV 2080/19 L   

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AG Frankfurt/Main, 16.11.2019 - 45 XIV 2080/19 L (https://dejure.org/2019,52867)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.11.2019 - 45 XIV 2080/19 L (https://dejure.org/2019,52867)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16. November 2019 - 45 XIV 2080/19 L (https://dejure.org/2019,52867)
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  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Fixierung, Ultima-ratio-Maßnahme, Bekanntgabe der Fixierungsentscheidung, Verfahrenspfleger

 
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  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 16.11.2019 - 45 XIV 2080/19
    Das Gericht ist zur Entscheidung über die weitere Freiheitsentziehung auch ohne gesetzlich im PsychKHG normierten Richtervorbehalt berufen, da das Fehlen des Richtervorbehalts bei besonderen Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PsychKHG gegen die verfassungsrechtlichen Vorgaben in Art. 104 Abs. 2 GG verstößt (BVerfG NJW 2018, 2619).

    Die Erheblichkeit der Gefahr bei einer Fixierung im Sinne von § 21 Abs. 1 PsychKHG erfordert eine qualitativ gesteigerte Gefahr mit einem besonderen Gewicht der drohenden Schädigung, sei es durch eine Gefährdung besonders gewichtiger Rechtsgüter, einen besonders großen Umfang oder eine besondere Intensität des drohenden Schadens (BVerfG NJW 2018, 2619 [Rn. 109]; BVerfG, Beschluss v. 14.08.2019 - 2 BvL 12/19 , juris [Rn. 14]).

    Es sollte zum ärztlichen Standard gehören, dass jede körpernahe, mechanische Fixierung nur als „Intervention der letzten Wahl“ angewandt werden darf (ausdrücklich: Expertenkonsens in der S3-Leitlinie „Verhinderung von Zwang: Prävention und Therapie aggressiven Verhaltens bei Erwachsenen“ herausgegeben von der DGPPN e.V., Fassung vom 10.09.2018, S. 210; ebenso: BVerfG NJW 2018, 2619 [Rn. 80]).

  • BVerfG, 14.08.2019 - 2 BvL 12/19

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur Fixierung

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 16.11.2019 - 45 XIV 2080/19
    Die Erheblichkeit der Gefahr bei einer Fixierung im Sinne von § 21 Abs. 1 PsychKHG erfordert eine qualitativ gesteigerte Gefahr mit einem besonderen Gewicht der drohenden Schädigung, sei es durch eine Gefährdung besonders gewichtiger Rechtsgüter, einen besonders großen Umfang oder eine besondere Intensität des drohenden Schadens (BVerfG NJW 2018, 2619 [Rn. 109]; BVerfG, Beschluss v. 14.08.2019 - 2 BvL 12/19 , juris [Rn. 14]).
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