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   AG Frankfurt/Main, 31.12.2019 - 49 XIV 35/20 L   

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https://dejure.org/2019,51290
AG Frankfurt/Main, 31.12.2019 - 49 XIV 35/20 L (https://dejure.org/2019,51290)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.12.2019 - 49 XIV 35/20 L (https://dejure.org/2019,51290)
AG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31. Dezember 2019 - 49 XIV 35/20 L (https://dejure.org/2019,51290)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Unzulässigkeit der Fixierung eines Patienten bei fehlender Möglichkeit einer Klinik zur Eins-zu-Eins-Betreuung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unzulässigkeit der Fixierung eines Patienten bei fehlender Möglichkeit einer Klinik ...

  • datev.de (Kurzinformation)

    Unzulässigkeit der Fixierung eines Patienten bei fehlender Möglichkeit einer Klinik zur Eins-zu-Eins-Betreuung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Fixierung eines Patienten bei fehlender Möglichkeit einer Klinik zur "Eins-zu-Eins-Betreuung" unzulässig - Weder mangelndes Personal noch herausforderndes Verhalten rechtfertigen Unterlassen des ständigen Sicht- und Sprechkontaktes zum Schutze des Patienten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Auszug aus AG Frankfurt/Main, 31.12.2019 - 49 XIV 35/20
    Dies stellt nicht nur den Hintergrund der entsprechenden Forderung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG NJW 2018, 2619) dar, sondern entspricht auch der Leitlinie der entsprechenden psychiatrischen Fachgesellschaft (S3-Leitlinie "Verhinderung von Zwang: Prävention und Therapie aggressiven Verhaltens bei Erwachsenen vom 12.09.2018) und den Forderungen der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter (Jahresbericht 2018, abgedruckt unter BT-Drs. 19/10305, Seiten 32 und 73).

    Gegenwärtig ist eine Gefahr, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses entweder bereits begonnen hat oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht ( BVerfG NJW 2018, 2619 (2626f)).

    Die Erheblichkeit ist aufgrund des starken Grundrechtseingriffs erst dann erreicht, wenn eine qualitativ gesteigerte Gefahr vorliegt, welche wiederum ein besonderes Gewicht der drohenden Schädigung voraussetzt, sei es durch eine Gefährdung besonders gewichtiger Rechtsgüter, einen besonders großen Umfang oder eine besondere Intensität des drohenden Schadens ( BVerfG NJW 2018, 2619 (2627)).

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