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   AG Frankfurt/Oder, 03.01.2013 - 3 IK 825/12   

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https://dejure.org/2013,216
AG Frankfurt/Oder, 03.01.2013 - 3 IK 825/12 (https://dejure.org/2013,216)
AG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 03.01.2013 - 3 IK 825/12 (https://dejure.org/2013,216)
AG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 03. Januar 2013 - 3 IK 825/12 (https://dejure.org/2013,216)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • zvi-online.de

    InsO § 89 Abs. 3; ZPO § 807
    Aufhebung eines Haftbefehls zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf Antrag des Schuldners bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 89 Abs. 1; InsO § 153
    Aufheben eines gegen den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassenen Haftbefehls nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Haftbefehle zwecks Abgabe der Offenbarungsversicherung sind nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufzuheben

Papierfundstellen

  • NZI 2013, 150
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • AG Duisburg, 11.10.2011 - 62 IK 374/10

    Insolvenzgericht ist zuständig für Entscheidungen über die auf Grund des § 88

    Auszug aus AG Frankfurt/Oder, 03.01.2013 - 3 IK 825/12
    Die damit begründete Zuständigkeit des Insolvenzgerichts als besonderes Vollstreckungsgericht ist für die Entscheidung über alle insolvenzspezifischen Einwendungen gegen die Zulässigkeit einer Zwangsvollstreckung gegeben, sofern ohne die Regelung des § 89 Abs. 3 InsO das allgemeine Vollstreckungsgericht zuständig wäre (vgl. Amtsgericht Duisburg, Beschluss vom 11. Oktober 2011 - 62 IK 374/10, NZI 2011, S. 944).
  • AG Köln, 15.08.2003 - 71 IK 45/00

    Kein Anspruch auf vorzeitige Löschung aus Schuldnerverzeichnis wegen späterer

    Auszug aus AG Frankfurt/Oder, 03.01.2013 - 3 IK 825/12
    Das Schuldnerverzeichnis soll den Geschäftsverkehr vor besonders unzuverlässigen Schuldnern warnen und vor künftigen Schäden bewahren (vgl. Amtsgericht Köln, Beschluss vom 15. August 2003 - 71 IK 45/00, NZI 2003, S. 611).
  • AG Oranienburg, 16.02.2006 - 8 M 2266/05

    Insolvenzverfahren: Aufhebung eines vollstreckungsrechtlichen Haftbefehls nach

    Auszug aus AG Frankfurt/Oder, 03.01.2013 - 3 IK 825/12
    5 Auf den aus den erläuterten Gründen im Verfahren beim Insolvenzgericht zulässigen Antrag ist der Haftbefehl aufzuheben, ohne dass es einer Mitwirkung des Vollstreckungsgläubigers bedarf (anderer Ansicht: Amtsgericht Oranienburg, Beschluss vom 16. Februar 2006 - 8 M 2266/05, zitiert nach juris).
  • BGH, 24.03.2011 - IX ZB 217/08

    Insolvenzverfahren: Rechtswirkungen der Pfändung fortlaufender Bezüge des

    Auszug aus AG Frankfurt/Oder, 03.01.2013 - 3 IK 825/12
    Es besteht keine Rechtsposition des Vollstreckungsgläubigers, die die Aufrechterhaltung des Haftbefehls rechtfertigt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 24. März 2011, IX ZB 217/08, NZI 2011, 365), obwohl die erläuterten Gründe betreffend die Möglichkeiten der Informationserlangung für die Aufhebung sprechen.
  • BGH, 24.05.2012 - IX ZB 275/10

    Insolvenzrecht: Verbot der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung während der

    Auszug aus AG Frankfurt/Oder, 03.01.2013 - 3 IK 825/12
    In Sonderheit besteht kein Bedürfnis, Insolvenzgläubigern zu ermöglichen, die Abgabe der Versicherung zu ermöglichen, diese können vergleichbare Informationen regelmäßig aus den im Insolvenzverfahren zu erstellenden Unterlagen beziehen, insbesondere aus der Übersicht der Gegenstände der Insolvenzmasse nach § 153 InsO, deren Vollständigkeit der Schuldner auf entsprechenden Antrag eidesstattlich zu versichern hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2012 - IX ZB 275/10, NZI 2012, S. 560).
  • OLG Karlsruhe, 23.02.1999 - 4 W 151/98

    Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung; Haftfähigkeit des Schuldners als

    Auszug aus AG Frankfurt/Oder, 03.01.2013 - 3 IK 825/12
    Der Erlass eines Haftbefehls hat als eine die Rechte des Schuldners beeinträchtigende Maßnahme nicht nur Bedeutung als Voraussetzung für die tatsächliche Inhaftnahme, sondern vielmehr mehr auch darüber hinaus, indem die rechtliche Verpflichtung zur Leistung der eidesstattlichen Versicherung nach Maßgabe der Vorschriften der Einzelzwangsvollstreckung verbindlich festgestellt wird (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Februar 1999 - 4 W 151/98, DGVZ 199, S. 116).
  • LG Wuppertal, 24.02.2022 - 16 T 277/21

    Wiedereinsetzung, Widerspruchsfrist, Widerspruchsbefugnis, Insolvenzgericht,

    So hat das Amtsgericht Frankfurt (Oder) vom 03.01.2013, 3 IK 825/12, überzeugend ausgeführt, dass der Gemeinschuldner nicht nur wegen der Freiheitsgrundrechte die Befugnis hat, selbst einen Haftbefehl anzugreifen, sondern dies auch aus der verbindlichen Feststellung der Pflicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung folgt.
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