Rechtsprechung
   AG Freudenstadt, 08.11.2004 - 1 M 1883/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,32856
AG Freudenstadt, 08.11.2004 - 1 M 1883/04 (https://dejure.org/2004,32856)
AG Freudenstadt, Entscheidung vom 08.11.2004 - 1 M 1883/04 (https://dejure.org/2004,32856)
AG Freudenstadt, Entscheidung vom 08. November 2004 - 1 M 1883/04 (https://dejure.org/2004,32856)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,32856) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unvollständige Abgabe eines Vermögensverzeichnisses im Sinne des Zwangsvollstreckungsrechts; Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • AG Berlin-Schöneberg, 01.10.2007 - 30 M 8410/07

    Eidesstattliche Versicherung: Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses bei

    7 b) Nach anderer Auffassung soll ein Nachbesserungsanspruch nur dann bestehen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Schuldner des Kontos eines Dritten bedient (AG Stuttgart, Beschluss vom 6.10.2004, E2 M 4796/04, JurBüro 2005, S. 49).
  • LG Kassel, 02.10.2006 - 3 T 551/06

    Pfändung eines Drittkontos wegen Überweisung von Geldleistungen des Schuldners

    Diese Ansprüche unterliegen grundsätzlich der Pfändung, weshalb der Schuldner nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. LG Berlin JurBüro 1995, 331; LG Stuttgart Rpfleger 1997, 175; LG Stuttgart JurBüro 2005, 49; LG Bielefeld, Beschluss vom 08.11.2004 - 25 T 198/04 - juris = JurBüro 2005, 164; Kammer, Beschluss vom 29.06.2006 - 3 T 407/06 -) den jeweiligen Kontoinhaber zu bezeichnen hat, wenn eine solche Gestaltung gegeben ist.
  • AG Hannover, 03.08.2006 - 760 M 107638/06
    Wenn er also die Frage nach einem eigenen Konto verneint, drängt sich die Frage der Nutzung des Kontos einer dritten Person und der gegebenenfalls hieraus folgenden Möglichkeit eines pfändbaren Anspruches des Schuldners gegen den Dritten aus einem Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 667 BGB ff. bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geradezu auf (vgl. zur Erklärungspflicht des Schuldners auch LG Bonn, DGVZ 2000, 119; LG Nürnberg-Fürth, JurBüro 2000, 328; AG Stuttgart JurBüro 2005, 49).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht