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   AG Freudenstadt, 10.01.2017 - 2 F 567/15   

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AG Freudenstadt, 10.01.2017 - 2 F 567/15 (https://dejure.org/2017,26094)
AG Freudenstadt, Entscheidung vom 10.01.2017 - 2 F 567/15 (https://dejure.org/2017,26094)
AG Freudenstadt, Entscheidung vom 10. Januar 2017 - 2 F 567/15 (https://dejure.org/2017,26094)
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Wird zitiert von ...

  • OLG Stuttgart, 16.03.2017 - 17 WF 31/17

    Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen: Beschleunigungsrüge des Kindesvaters

    Die Beschleunigungsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Freudenstadt vom 10.01.2017, Az. 2 F 567/15, wird.

    Der Kindesvater rügt sowohl in dem hiesigen Verfahren 17 WF 31/17 (Az. des Amtsgerichts 2 F 567/15 - Verfahrensgegenstand: Sorgerecht/Aufenthaltsbestimmungsrecht) als auch in dem mit dem hiesigen Verfahren in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Verfahren 17 WF 30/17 (Az. des Amtsgerichts 2 F 537/15 - Verfahrensgegenstand: Umgangsrecht), dass die bisherige Verfahrensdauer nicht dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot gemäß § 155 Abs. 1 FamFG entspreche (Beschleunigungsrüge).

    Aufgrund des mit Schriftsatz vom 20.10.2015 gestellten "Widerantrags" des Kindesvaters auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für beide Kinder legte das Amtsgericht das neue sorgerechtliche Verfahren 2 F 567/15 an.

    Am 22.10.2015 führte das Amtsgericht in dem Umgangsverfahren 2 F 537/15 eine mündliche Verhandlung mit einer Anhörung der Eltern und des Jugendamts Freudenstadt durch, am 23.11.2015 eine (gemeinsame) Verhandlung in den Verfahren 2 F 537/15 und 2 F 567/15 mit einer Anhörung des Sachverständigen Prof. em.

    Am 23.12.2015 stellte die Kindesmutter in dem sorgerechtlichen Verfahren 2 F 567/15 einen "Widerantrag", wonach ihr das Sorgerecht, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die beiden Kinder ... und ... übertragen werden solle.

    Dr. ... in den Verfahren 2 F 537/15 und 2 F 567/15 ein ausführliches schriftliches Gutachten zum Sorgerecht bzw. Aufenthaltsbestimmungsrecht und zum Umgang des Kindesvaters mit den beiden Kindern.

    In dem Verhandlungstermin vom 23.06.2016 wurde sowohl das Verfahren 2 F 537/15 als auch das Verfahren 2 F 567/15 mit Anhörung des Sachverständigen ausführlich erörtert.

    Mit Beschluss vom 21.07.2016 hob das Amtsgericht Freudenstadt daraufhin die Verkündungstermine in den Verfahren 2 F 537/15 und 2 F 567/15 auf und bestimmte jeweils neuen Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 25.08.2016.

    Mit Beschluss vom 25.08.2016 verlegte das Amtsgericht in den Verfahren 2 F 537/15 und 2 F 567/15 die Verkündungstermine vom 25.8.2016 auf den 13.09.2016, nachdem der Verhandlungstermin in dem Scheidungsverfahren nicht am 11.08.2016, sondern aufgrund von Verlegungsanträgen erst am 08.09.2016 stattfinden könne.

    Mit Schriftsatz vom 10.09.2016 wies der Kindesvater in dem Verfahren 2 F 567/15 darauf hin, dass die Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten sich dadurch verschärft habe, dass die Kindesmutter vor einem Umgangstermin einem der Kinder einen Spionage-Stick in der Hose platziert habe, woraus ersichtlich sei, dass der Mutter die Erziehungseignung fehle.

    Mit am 21.10.2016 eingegangenem Schriftsatz nahm die Kindesmutter in den Verfahren 2 F 537/15 und 2 F 567/15 nochmals ausführlich Stellung.

    In dem Verfahren 2 F 567/15 hatte die Kindesmutter mit Schriftsatz vom 27.10.2016 zwischenzeitlich den Antrag gestellt, ihr im Wege einer einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge übertragen.

    Mit am 23.12.2016 beim Amtsgericht Freudenstadt eingegangenem Schriftsatz erhob der Kindesvater in den beiden Verfahren 2 F 537/15 und 2 F 567/15 jeweils eine Beschleunigungsrüge gemäß § 155 b FamFG.

    In dem Verfahren 2 F 567/15 habe das Gericht immer noch nicht entschieden, wie weiter zu verfahren sei.

    Mit Beschluss vom 10.01.2017 wies das Amtsgericht Freudenstadt in den Verfahren 2 F 537/15 und 2 F 567/15 darauf hin, dass es erst heute dazu gekommen sei, die "Sachen ..." weiter zu betreiben.

    Weiter bestellte das Gericht den beiden Kindern in den Verfahren 2 F 537/15 und 2 F 567/15 sowie in dem einstweiligen Anordnungsverfahren 2 F 718/16 einen Verfahrensbeistand.

    Mit jeweils am 01.02.2017 beim Amtsgericht Freudenstadt eingegangenem Schriftsatz erhob der Kindesvater daraufhin sowohl in dem Verfahren 2 F 537/15 als auch in dem Verfahren 2 F 567/15 Beschleunigungsbeschwerde gemäß § 155 c FamFG.

    Auf die Beschleunigungsbeschwerde hin bestimmte das Amtsgericht Freudenstadt zunächst mit Verfügung vom 06.02.2017 in den Verfahren 2 F 537/15 und 2 F 567/15 jeweils Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 07.03.2017.

    Das Amtsgericht betonte, dass es in den Verfahren 2 F 5375 und 2 F 567/15 keinen Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz zu erkennen vermöge.

    Die Akten 2 F 537/15 und 2 F 567/15 gingen mit den Beschleunigungsbeschwerden am 27.02.2017 beim Oberlandesgericht Stuttgart ein.

    Bei den am Amtsgericht Freudenstadt geführten Verfahren 2 F 567/15 und 2 F 537/15 handelt es sich um Kindschaftsverfahren unter der Beteiligung von Eltern, die sich unversöhnlich gegenüberstehen, die ihre Auseinandersetzungen hoch konflikthaft untereinander austragen und die ihr Verhalten, wenn es um ihren Streit geht, ganz offensichtlich nicht am Wohl ihrer Kinder orientieren.

    Wenn es zuletzt in den Monaten November und Dezember 2016 - bei einer isolierten Betrachtung - zu kleineren Verzögerungen in der Verfahrensgestaltung des Amtsgerichts in den Verfahren 2 F 537/15 und 2 F 567/15 gekommen ist, sind diese noch vertretbar und führen bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung noch nicht zu einem relevanten Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG und damit auch nicht zu einer Begründetheit einer Beschleunigungsrüge bzw. -beschwerde.

    Auch ohne Berücksichtigung des Umstands, dass aufgrund des Zuschnitts jeden familiengerichtlichen Referats immer eine Reihe von Kindschaftssachen gleichzeitig gemäß § 155 Abs. 1 FamFG beschleunigt betrieben werden müssen, ist bei einer konkreten Betrachtung festzustellen, dass das Amtsgericht die beiden komplexen Kindschaftssachen 2 F 537/15 und 2 F 567/15 gleichzeitig jeweils unter Berücksichtigung des Vorranggebots betreiben musste.

    Hinzu kam am 27.10.2016 noch das neue Verfahren 2 F 718/16, das als (einziges) Verfahren der einstweiligen Anordnung - neben den Verfahren 2 F 537/15 und 2 F 567/15 - besonders beschleunigt zu betreiben war, was das Amtsgericht auch getan hat.

    In diesem Zusammenhang ist der Kindesvater darauf hinzuweisen, dass das Amtsgericht durch die Beschleunigungsrügen in den Verfahren 2 F 537/15 und 2 F 567/15 keineswegs gehindert war, das einstweilige Anordnungsverfahren 2 F 718/16 weiter zu betreiben.

    Soweit der Kindesvater einen Schwerpunkt seiner Beschleunigungsrüge darauf gelegt hat, dass das Amtsgericht trotz Entscheidungsreife weder im Umgangsverfahren 2 F 537/15 noch im Sorgerechtsverfahren 2 F 567/15 verfahrensbeendende Beschlüsse erlassen hat, gilt Folgendes.

    So stellt insbesondere der Umstand, dass das Amtsgericht nach seinen Ausführungen in seinem Vorlagebeschluss vom 14.02.2017 in den Verfahren 2 F 567/15 und 2 F 537/15 weiteren Aufklärungsbedarf sieht, weshalb es (wohl) beabsichtigt, ein weiteres Gutachten einzuholen, um in dem hiesigen, hocheskalierten Elternkonflikt eine Entscheidung treffen zu können, die dem Kindeswohl entspricht, keine Verletzung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots dar, sondern eine Verfahrensweise im Wege der Amtsaufklärung, die grundsätzlich keiner Überprüfung unterliegt.

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