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   AG Freudenstadt, 29.06.2016 - 5 C 374/13   

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https://dejure.org/2016,56622
AG Freudenstadt, 29.06.2016 - 5 C 374/13 (https://dejure.org/2016,56622)
AG Freudenstadt, Entscheidung vom 29.06.2016 - 5 C 374/13 (https://dejure.org/2016,56622)
AG Freudenstadt, Entscheidung vom 29. Juni 2016 - 5 C 374/13 (https://dejure.org/2016,56622)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • RA Kotz

    Kreditkartenzahlung - nicht autorisierte Zahlungsvorgänge - Haftung des Zahlungsdienstleisters

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Nachweis der Authentifizierung und ordnungsgemäßen Abwicklung von Zahlungsvorgängen bei streitiger Autorisierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Zum Nachweis der Authentifizierung und ordnungsgemäßen Abwicklung von Zahlungsvorgängen bei streitiger Autorisierung

Papierfundstellen

  • ZIP 2017, 563
  • WM 2017, 472
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 26.01.2016 - XI ZR 91/14

    Zu Beweisgrundsätzen bei streitigen Zahlungsaufträgen im Online-Banking

    Auszug aus AG Freudenstadt, 29.06.2016 - 5 C 374/13
    Diese Anforderung kann der Zahler auch dadurch erfüllen, dass er außerhalb des Sicherheitssystems des Zahlungsdienstleisters legende Indizien, die für einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang sprechen, substantiiert darlegt und bei Bestreiten nachweist (BGH, Urteil vom 26.01.2016. Aktenzeichen XI ZR 91/14).
  • BayObLG, 23.07.2020 - 1 AR 56/20

    Kein Auslandsbezug von Forderungen wegen Kreditkartendiebstahls im Ausland

    Auch die Schlüssigkeit des Sachvortrags hinsichtlich des behaupteten Anspruchs, die hier im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu 1), zumindest als direkte Vertragspartnerin, mit Blick auf das Erfordernis deren Passivlegitimation zweifelhaft sein könnte (vgl. Jungmann in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, 2. Aufl. 2016, 6. Kap. - Kreditkarte, Vor §§ 675 ff. BGB Rn. 6; ders. in WuB 2018, 267, Anmerkung 2; WM 2005, 1351, II. b]; zur Rolle eines Issuing Processing Unternehmens vgl. auch AG Freudenstadt, Urt. v. 29. Juni 2016, WM 2017, 472 [juris Rn. 2 u. 25]), ist im Verfahren gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht zu prüfen (BayObLG, Beschluss vom 28. Oktober 1997, 1Z AR 74/97, NJW-RR 1998, 1291 [juris Rn. 4]; OLG Bremen, Beschluss vom 1. November 2011, 3 AR 16/11, juris Rn. 3; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 28).
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