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   AG Göppingen, 04.07.2005 - 1 M 1354/05   

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https://dejure.org/2005,30586
AG Göppingen, 04.07.2005 - 1 M 1354/05 (https://dejure.org/2005,30586)
AG Göppingen, Entscheidung vom 04.07.2005 - 1 M 1354/05 (https://dejure.org/2005,30586)
AG Göppingen, Entscheidung vom 04. Juli 2005 - 1 M 1354/05 (https://dejure.org/2005,30586)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Abnahmehindernis für eine eidesstattliche Versicherung: Anforderungen an den Nachweis einer drohenden Gesundheitsgefährdung für den Schuldner

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gerichtliche Anweisung an den Gerichtsvollzieher zur Durchführung der Zwangsvollstreckung; Ablehnung der Vollstreckung eines Haftbefehls durch den Gerichtsvollzieher wegen Verhandlungsunfähigkeit des Vollstreckungsschuldners; Maßstäbe zum Nachweis der ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • AG München, 19.01.1993 - 14 M 1621/92
    Auszug aus AG Göppingen, 04.07.2005 - 1 M 1354/05
    Der Umstand, dass der Schuldner am Verfahren auf Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung ein ärztliches Attest vorlegt, aus dem sich seine Haftunfähigkeit ergibt, hindert die Ausführung des dem Gerichtsvollzieher erteilten Verhaftungsauftrages nicht (AG München, MDR 1993, 471), da die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung ein kurzes Verfahren erfordert, dass in der Regel nicht länger als zehn Minuten dauert; eine attestierte Haftunfähigkeit bedeutet nicht zugleich, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, an diesem Verfahren teilzunehmen; der Gerichtsvollzieher ist in derartigen Fällen daher anzuweisen, den Schuldner aufgrund des Haftbefehles zu verhaften; eine Einstellung des Verfahrens aufgrund eines derartigen Attestes kommt nicht in Betracht (AG München a. a. O.).
  • KG, 21.02.2007 - 26 U 230/01

    Sachverständigenentschädigung: Höhe des Entschädigungsanspruchs für ein

    Der Senat folgt hinsichtlich der Anwendbarkeit der Honorar- bzw. Entschädigungsvorschriften in Übergangsfällen der wohl herrschenden Auffassung, dass ein nach Inkrafttreten einer Änderung der gesetzlichen Entschädigungs- und Honorarregelungen dem Sachverständigen erteilter Auftrag zur Erstellung eines Ergänzungsgutachtens oder zur mündlichen Gutachtenerläuterung jedenfalls dann nach den zum Zeitpunkt der weiteren Auftragserteilung geltenden Vorschriften zu vergüten ist, wenn die Gutachtenergänzung oder -erläuterung nicht deshalb erforderlich wird, weil das vorgelegte Gutachten Mängel aufweist oder der Sachverständige im Hinblick auf ihm von den Parteien gemachte Vorhalte Fehler in seiner Begutachtung feststellt, die er korrigieren muss (OLG Hamburg, MDR 1990, 64; OLG Celle, JurBüro 2005, 551; BayVGH, Beschl. v. 10. Oktober 2005 - 1 B 97.1352 - in juris).
  • LG Leipzig, 27.09.2006 - 1 T 901/06
    Dies ist nach allgemeiner Ansicht nicht ausreichend, dem anberaumten Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung fernbleiben zu dürfen (vgl. dazu: LG Stuttgart DGVZ 2004, 44; AG Göppingen JurBüro 2005, 551 f.).
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