Rechtsprechung
AG Görlitz, 28.08.2007 - 3 F 345/07 |
Verfahrensgang
Wird zitiert von ...
- VerfGH Sachsen, 25.10.2007 - 107-IV-07
Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge wegen des kindeswohlgefährdenden …
Des Weiteren richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Görlitz vom 28. August 2007 (3 F 345/07), wonach dem Jugendamt die Erlaubnis erteilt wurde, den Beschwerdeführer zu 2) für eine Woche in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen.Mit am 24. September 2007 eingegangenem Schreiben erweiterte der Beschwerdeführer zu 1) die Verfassungsbeschwerde und greift - wiederum im eigenen Namen und in "Not-Prozessstandschaft" für den Beschwerdeführer zu 2) - den Beschluss des Amtsgerichts Görlitz - Familiengericht - vom 4. September 2007 (3 F 345/07) an, mit welchem dem Jugendamt erlaubt wurde, den Beschwerdeführer zu 2) für weitere drei Wochen im psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen; außerdem wenden sich die Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. September 2007 (21 WF 840/07), mit dem ihre sofortige Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 28. August 2007 als unzulässig verworfen wurde.
3. Auf Antrag des vorläufig zum Pfleger bestellten Jugendamts erteilte das Amtsgericht ohne vorherige Anhörung der Beschwerdeführer gemäß §§ 1909, 1800 und 1631b BGB mit Beschluss vom 28. August 2007 (3 F 345/07) die Erlaubnis, den Beschwerdeführer zu 2) im Sächsischen Krankenhaus für Neurologie und Psychiatrie G. (nachfolgend: psychiatrisches Krankenhaus) zum Zwecke der Begutachtung seines Gesundheitszustands für eine Woche unterzubringen und ordnete die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung an.
Mit Beschluss vom 4. September 2007 (3 F 345/07) genehmigte das Amtsgericht gemäß § 1631b BGB die Unterbringung des Beschwerdeführers 2) zum Zwecke der abschließenden Diagnostik für die Dauer von weiteren drei Wochen, längstens bis zum Ablauf des 25. September 2007, und gestattete Besuche des Beschwerdeführers zu 1) nur in Absprache mit der Stationsleitung.
2. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 28. August 2007 (3 F 345/07) gerichtete Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen nicht genügt.
4. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 4. September 2007 (3 F 345/07) wenden, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil der fachgerichtliche Rechtsweg nicht erschöpft ist (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG).