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   AG Göttingen, 06.06.2008 - 74 IN 314/01   

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https://dejure.org/2008,25487
AG Göttingen, 06.06.2008 - 74 IN 314/01 (https://dejure.org/2008,25487)
AG Göttingen, Entscheidung vom 06.06.2008 - 74 IN 314/01 (https://dejure.org/2008,25487)
AG Göttingen, Entscheidung vom 06. Juni 2008 - 74 IN 314/01 (https://dejure.org/2008,25487)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Insolvenzverfahren: Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung durch einen Gläubiger, der nicht Insolvenzgläubiger ist

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 290 InsO; § 300 Abs. 1 InsO
    Folgen der Fristsetzung für die Anhörung über die Erteilung der Restschuldbefreiung; Zeitnahe Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Folgen der Fristsetzung für die Anhörung über die Erteilung der Restschuldbefreiung; Zeitnahe Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung

  • zvi-online.de

    InsO § 300 Abs. 1, §§ 295, 296 Abs. 1, § 297
    Zur Beachtung von Versagungsgründen, die nach dervom Rechtspfleger gesetzten Frist eingehen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 300

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • AG Göttingen, 07.02.2007 - 74 IN 182/01

    Darlegung eines Versagungsgrundes als Voraussetzung für einen zulässigen Antrag

    Auszug aus AG Göttingen, 06.06.2008 - 74 IN 314/01
    Die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses wird erst nach Rechtskraft erfolgen (AG Göttingen ZVI 2007, 87 = NZI 2007, 251; Schmerbach in: Präsenzkommentar Haarmeyer/Wuttke/Förster § 300 Rz. 13).
  • AG Regensburg, 03.04.2009 - 2 IN 411/02

    Voraussetzungen für die Zurückweisung eines Antrags auf Restschuldbefreiung im

    Die Beteiligte zu 1 hat mit Schriftsatz vom 18.11.2008, eingegangen am 19.11.2008, innerhalb der Jahresfrist und der bis zum 19.12.2008 gesetzten Frist - die aber keine Ausschlussfrist ist (vgl. AG Göttingen ZVI 2008 Seite 499 ff mit weiteren Nachweisen auch zur abweichenden Meinung) - den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt und Versagungsgründe glaubhaft gemacht.
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