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   AG Göttingen, 08.01.2010 - 74 IN 247/02   

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https://dejure.org/2010,26440
AG Göttingen, 08.01.2010 - 74 IN 247/02 (https://dejure.org/2010,26440)
AG Göttingen, Entscheidung vom 08.01.2010 - 74 IN 247/02 (https://dejure.org/2010,26440)
AG Göttingen, Entscheidung vom 08. Januar 2010 - 74 IN 247/02 (https://dejure.org/2010,26440)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Widerruf der Restschuldbefreiung nach Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO; § 295 InsO; § 296 Abs. 1 S. 1 InsO; § 296 Abs. 2 S. 2, 3 InsO; § 297 InsO; § 300 InsO; § 303 Abs. 2 InsO; § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 826 BGB
    Widerruf der Restschuldbefreiung bei nachträglicher Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat; Schadensersatzanspruch des Gläubigers nach erteilter Restschuldbefreiung bei Verstoß des Schuldners gegen seine Auskunftspflicht

  • zvi-online.de

    BGB § 826; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5, § 303
    Kein Widerruf der Restschuldbefreiung bei Verurteilung wegen Insolvenzstraftat

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Widerruf der Restschuldbefreiung bei nachträglicher Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat; Schadensersatzanspruch des Gläubigers nach erteilter Restschuldbefreiung bei Verstoß des Schuldners gegen seine Auskunftspflicht

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat rechtfertigt keinen Widerruf der Restschuldbefreiung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 06.11.2008 - IX ZB 34/08

    Beantragung der Versagung der Restschuldbefreiung nach dem Schlusstermin

    Auszug aus AG Göttingen, 08.01.2010 - 74 IN 247/02
    Der BGH (NZI 2009, 66) hält in den Fällen bewussten Verschweigens (im entschiedenen Fall eines Gläubigers) einen Schadensersatzanspruch gem. § 826 BGB für möglich, der allerdings nur im streitigen Erkenntnisverfahren verfolgt werden kann (zur Nähe des § 303 InsO zu § 826 BGB s. FK-InsO/Ahrens § 303 Rz. 5).
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