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   AG Göttingen, 10.05.2001 - 74 IK 6/01   

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https://dejure.org/2001,9886
AG Göttingen, 10.05.2001 - 74 IK 6/01 (https://dejure.org/2001,9886)
AG Göttingen, Entscheidung vom 10.05.2001 - 74 IK 6/01 (https://dejure.org/2001,9886)
AG Göttingen, Entscheidung vom 10. Mai 2001 - 74 IK 6/01 (https://dejure.org/2001,9886)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Verbraucherinsolvenz: Berücksichtigung von Säumniszuschlägen und der Aufrechnungsmöglichkeit des Finanzamts bei der Ersetzung der Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 309 InsO; § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO; § 290 InsO; § 302 InsO
    Berücksichtigung der während der Prüfdauer eines Schuldenbereinigungsplanes anfallenden Säumniszuschläge bei der Prüfung der wirtschaftlichen Schlechterstellung; Berücksichtigung der Säumniszuschläge des Finanzamtes können ab Antragstellung; Versagung der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung der während der Prüfdauer eines Schuldenbereinigungsplanes anfallenden Säumniszuschläge bei der Prüfung der wirtschaftlichen Schlechterstellung; Berücksichtigung der Säumniszuschläge des Finanzamtes können ab Antragstellung; Versagung der ...

Papierfundstellen

  • NZI 2001
  • NZI 2001, 605 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • AG Göttingen, 17.11.1999 - 74 IK 38/99
    Auszug aus AG Göttingen, 10.05.2001 - 74 IK 6/01
    In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes ist anerkannt, dass bei abweichenden Berechnungen aufgrund eines veränderten Zinsstandes vom Schuldner nicht ständig die Einreichung neuer Schuldenbereinigungspläne mit aktuellem Zinsstand verlangt werden kann (74 IK 38/99, Beschluss vom 17. November 1999, Nds. Rechtspflege 2000, 173).
  • AG Göttingen, 27.02.2001 - 74 IK 136/00

    Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit; Antrag

    Auszug aus AG Göttingen, 10.05.2001 - 74 IK 6/01
    In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes (74 IK 136/00, Beschluss vom 27. Februar 2001, NZI 2001, 270) ist es anerkannt, dass der Verlust einer Aufrechnungsmöglichkeit für das Finanzamt mit Steuererstattungsansprüchen des Schuldners einer Zustimmungsersetzung nicht entgegensteht, da eine solche Aufrechnungsbefugnis dem Finanzamt auch im eröffneten Verfahren nicht zusteht.
  • BFH, 19.12.2000 - VII R 63/99

    Haftung der Vertreter für Säumniszuschläge

    Auszug aus AG Göttingen, 10.05.2001 - 74 IK 6/01
    Vielmehr verlieren bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners die Säumniszuschläge ihren Zweck, als Druckmittel zur pünktlichen Steuerzahlung zu dienen; sie sind in der Regel zur Hälfte zu erlassen (BFH ZIP 2001, 427, 428).
  • OLG Köln, 28.08.2000 - 2 W 37/00

    Insolvenzverfahren - Ersetzung der Zustimmung eines Finanzamts zum

    Auszug aus AG Göttingen, 10.05.2001 - 74 IK 6/01
    Die Voraussetzungen eines Erlasses nach § 227 AO oder einer Stundung gem. § 222 AO müssen nicht vorliegen (OLG Köln ZIP 2000, 2263 = EWiR 2001, 173).
  • AG Göttingen, 04.12.2000 - 74 IK 82/99
    Auszug aus AG Göttingen, 10.05.2001 - 74 IK 6/01
    Bedeutsam wäre der Vortrag des Gläubigers zu 3) nur dann, wenn aus ihm ein Versagungsgrund gemäß § 290 InsO folgen würde (AG Göttingen 74 IK 40/99, Beschluß vom 19.11.1999 NZI 2000, 92, 93; 74 IK 82/99, Beschluß vom 04.12.2000) oder es sich um eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handeln würde gemäß § 302 Nr. 1 InsO (AG Göttingen 74 IK 12/99, Beschluss vom 20. Juli 1999, EzInsR InsO § 309 Nr. 3).
  • AG Göttingen, 19.11.1999 - 74 IK 40/99

    Berücksichtigung von Versagungsgründen nach § 290 Insolvenzordnung (InsO) im

    Auszug aus AG Göttingen, 10.05.2001 - 74 IK 6/01
    Bedeutsam wäre der Vortrag des Gläubigers zu 3) nur dann, wenn aus ihm ein Versagungsgrund gemäß § 290 InsO folgen würde (AG Göttingen 74 IK 40/99, Beschluß vom 19.11.1999 NZI 2000, 92, 93; 74 IK 82/99, Beschluß vom 04.12.2000) oder es sich um eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handeln würde gemäß § 302 Nr. 1 InsO (AG Göttingen 74 IK 12/99, Beschluss vom 20. Juli 1999, EzInsR InsO § 309 Nr. 3).
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