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   AG Göttingen, 14.03.2017 - 71 IN 69/16 NOM   

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https://dejure.org/2017,10695
AG Göttingen, 14.03.2017 - 71 IN 69/16 NOM (https://dejure.org/2017,10695)
AG Göttingen, Entscheidung vom 14.03.2017 - 71 IN 69/16 NOM (https://dejure.org/2017,10695)
AG Göttingen, Entscheidung vom 14. März 2017 - 71 IN 69/16 NOM (https://dejure.org/2017,10695)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Kostenstundung in Insolvenzverfahren über freigegebenes Sondervermögen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZI 2017, 402
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.06.2011 - IX ZB 175/10

    Insolvenzrecht: Zweites Insolvenzverfahren eines Neugläubigers bei Freigabe des

    Auszug aus AG Göttingen, 14.03.2017 - 71 IN 69/16
    Eine Kostenstundung kommt in Insolvenzverfahren über gem. § 35 Abs. 2 InsO freigegebenes Vermögen nicht in Betracht (BGH ZInsO 2011, 1349 Rz. 12).

    Ein Zweitinsolvenzverfahren nach Freigabe des Geschäftsbetriebes gem. § 35 Abs. 2 InsO dient nämlich nur der Haftungsrealisierung der Neugläubiger, nicht aber den Interessen des Schuldners, dem folglich auch keine Stundung bewilligt werden kann, um eine Abweisung gem. § 26 InsO zu verhindern (BGH ZInsO 2011, 1349 Rz. 12; FK-InsO/Schmerbach § 13 Rdn. 87).

  • AG Göttingen, 14.03.2017 - 71 IN 17/17

    Keine Sperrfrist für zweiten RSB-Antrag nach Rücknahme des RSB-Antrags im

    Auszug aus AG Göttingen, 14.03.2017 - 71 IN 69/16
    Mit bei Gericht am 2.3.2017 eingegangenen Antrag vom 8.2.2017 hat der Schuldner erneut Eröffnung des Insolvenzverfahrens Stundung und Restschuldbefreiung beantragt (71 IN 17/17) unter Hinweis auf die im Ursprungsverfahren erfolgte Zurücknahme des Antrages auf Restschuldbefreiung im Schreiben vom 8./14.2.2017.
  • BGH, 22.07.2021 - IX ZB 7/20

    Gibt der Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners aus seiner selbständigen

    Schließlich wird vertreten, dass in einem Verfahren über gemäß § 35 Abs. 2 InsO freigegebenes Vermögen ein Restschuldbefreiungsantrag generell unzulässig sei (vgl. AG Göttingen, ZVI 2016, 445, 446; AG Göttingen, ZVI 2017, 337, 338; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, aaO, § 287 Rn. 14; Montag, ZVI 2013, 453, 455; Pape/Pape, ZInsO 2013, 685, 689; Schmidt, ZVI 2019, 249, 250).

    Hierbei muss die Frage, ob bei einem Insolvenzverfahren nach Freigabe einer selbständigen Tätigkeit ein Antrag auf Kostenstundung generell unzulässig ist (so etwa: AG Göttingen, ZVI 2017, 337 f; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2019, § 4a Rn. 25; Sternal, NZI 2018, 241, 243), nicht abschließend beantwortet werden.

  • AG Göttingen, 13.03.2017 - 71 IN 89/13

    Zur Rücknahme eines RSB-Antrags

    Über das freigegebene Vermögen des Schuldners ist seit dem 28.10.2016 auf Antrag des Finanzamtes wegen Steuerrückstände in Höhe von ca. 5.200 EUR ein erneutes Insolvenzverfahren anhängig, dessen Nichteröffnung mangels Masse in die Sachverständigengutachten vom 1.3.2017 vorgeschlagen hat (71 IN 69/16).
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