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   AG Göttingen, 15.03.2004 - 74 IN 438/02   

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https://dejure.org/2004,14775
AG Göttingen, 15.03.2004 - 74 IN 438/02 (https://dejure.org/2004,14775)
AG Göttingen, Entscheidung vom 15.03.2004 - 74 IN 438/02 (https://dejure.org/2004,14775)
AG Göttingen, Entscheidung vom 15. März 2004 - 74 IN 438/02 (https://dejure.org/2004,14775)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Insolvenzverfahren: Keine Wiedereinsetzung gegen unterlassenen Widerspruch des im Prüfungstermin anwesenden Schuldners; keine Belehrungspflicht des Insolvenzgerichts

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 58 InsO; § 178 InsO; § 179 InsO
    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen von Insolvenzgründen; Anforderungen an die Gewährung einer Restschuldbefreiung

  • zvi-online.de

    InsO §§ 186, 201
    Keine Wiedereinsetzung für nachträglichen Widerspruch gegen Forderungsanmeldung bei Teilnahme des Schuldners am Prüftermin ("Göttinger Zahnarzt")

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen von Insolvenzgründen; Anforderungen an die Gewährung einer Restschuldbefreiung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Göttingen, 14.11.2000 - 10 T 142/00

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

    Auszug aus AG Göttingen, 15.03.2004 - 74 IN 438/02
    Eine solche wird teilweise erörtert, wenn der Schuldner verspätet einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellt (z. B. LG Göttingen NZI 2001, 220; AG Göttingen ZInsO 2002, 887; Kübler/Prütting/Pape InsO § 30 Rz. 6 a; MK-InsO/Schmahl § 20 Rz. 101; FK-InsO/Schmerbach § 30 Rz. 19 a).
  • AG Göttingen, 10.12.2001 - 74 IN 10/99

    Rechtsfolge eines unterlassenen Hinweises auf Restschuldbefreiung;

    Auszug aus AG Göttingen, 15.03.2004 - 74 IN 438/02
    Eine solche wird teilweise erörtert, wenn der Schuldner verspätet einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellt (z. B. LG Göttingen NZI 2001, 220; AG Göttingen ZInsO 2002, 887; Kübler/Prütting/Pape InsO § 30 Rz. 6 a; MK-InsO/Schmahl § 20 Rz. 101; FK-InsO/Schmerbach § 30 Rz. 19 a).
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