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   AG Göttingen, 20.06.2001 - 74 IK 87/01   

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https://dejure.org/2001,16630
AG Göttingen, 20.06.2001 - 74 IK 87/01 (https://dejure.org/2001,16630)
AG Göttingen, Entscheidung vom 20.06.2001 - 74 IK 87/01 (https://dejure.org/2001,16630)
AG Göttingen, Entscheidung vom 20. Juni 2001 - 74 IK 87/01 (https://dejure.org/2001,16630)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 4 InsO; § 200 InsO; §§ 305 InsO; §§ 306 InsO; §§ 307 InsO; §§ 308 InsO; §§ 309 InsO; §§ 310 InsO; § 114 ZPO
    Verfahrensbeendigung durch Rücknahmefiktion; Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags wegen Mutwilligkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfahrensbeendigung durch Rücknahmefiktion; Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags wegen Mutwilligkeit

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • AG Göttingen, 19.11.1999 - 74 IK 40/99

    Berücksichtigung von Versagungsgründen nach § 290 Insolvenzordnung (InsO) im

    Auszug aus AG Göttingen, 20.06.2001 - 74 IK 87/01
    Ein Prozesskostenhilfeantrag kann in diesem Fall wegen Mutwilligkeit ( § 4 InsO i.V.m. § 114 ZPO ) zurückgewiesen werden (im Anschluss an AG Göttingen NZI2000, 92 = ZInsO 1999, 724 LS).

    Nach der Rechtsprechung des Insolvenzgerichtes kann allerdings ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit zurückgewiesen Werden (AG Göttingen NZI 2000, 92).

    Anders als in dem Beschluss vom 19.11.1999 - 74 IK 40/99 -\ (NZI2000, 92, 94) hat das Insolvenzgericht die Prozesskostenhilfe nicht insgesamt abgelehnt, sondern nur für den vorliegenden Verfahrensabschnitt des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens gem. §§ 305 ff InsO .

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