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   AG Göttingen, 23.11.2000 - 74 IK 49/2000   

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https://dejure.org/2000,12129
AG Göttingen, 23.11.2000 - 74 IK 49/2000 (https://dejure.org/2000,12129)
AG Göttingen, Entscheidung vom 23.11.2000 - 74 IK 49/2000 (https://dejure.org/2000,12129)
AG Göttingen, Entscheidung vom 23. November 2000 - 74 IK 49/2000 (https://dejure.org/2000,12129)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 2 Abs. 1 InsO; § 765a ZPO; § 766 ZPO
    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen von Insolvenzgründen; Aufgespaltene Zuständigkeit zwischen Vollstreckungsgericht und Insolvenzgericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen von Insolvenzgründen; Aufgespaltene Zuständigkeit zwischen Vollstreckungsgericht und Insolvenzgericht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • AG Göttingen, 30.06.2000 - 74 IK 49/00
    Auszug aus AG Göttingen, 23.11.2000 - 74 IK 49/00
    Weiter ist entschieden worden, dass funktionell auch vor Verfahrenseröffnung der Rechtspfleger zuständig ist (AG Göttingen, NZI 2000, 493).

    Im Beschl. v. 30.6.2000 (NZI 2000, 493) hat das Insolvenzgericht ausgesprochen, dass für Entscheidungen gem. §§ 850 ff. ZPO im Rahmen eines Insolvenzverfahrens vom Zeitpunkt der Antragstellung an das Insolvenzgericht zuständig ist.

    Zur Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung über Anträge gem. § 765a ZPO hat das Insolvenzgericht in seinem Beschl. v. 30.6.2000 (NZI 2000, 493) keine Stellung genommen.

  • OLG Frankfurt, 29.08.2000 - 26 W 61/00

    Unterhaltsgewährung aus der Insolvenzmasse: Heraufsetzung des

    Auszug aus AG Göttingen, 23.11.2000 - 74 IK 49/00
    Diese Auffassung wird von der überwiegenden Rechtsprechung ebenfalls vertreten (AG München, ZInsO 2000, 407; AG Aachen, NZI 2000, 554; LG München, ZInsO 2000, 628 [LG München 11.08.2000 - 14 T 10247/00]; OLG Köln, ZInsO 2000, 499 [OLG Köln 18.08.2000 - 2 W 155/00] ; OLG Frankfurt, NZI 2000, 531; OLG Köln, ZInsO 2000, 603 [OLG Köln 16.10.2000 - 2 W 189/00] ).

    Es kann daher dahinstehen, ob die Anhörung der Gläubiger mit der nachfolgenden förmlichen Zustellung des Beschlusses des Rechtspflegers durch Zustellungsurkunde erforderlich war oder ob es genügt, dem Treuhänder und bei einfachen Fallgestaltungen mit wenigen Gläubigern möglicherweise auch der Gläubigerversammlung rechtliches Gehör zu gewähren (OLG Frankfurt, NZI 2000, 531, 533).

  • OLG Köln, 16.10.2000 - 2 W 189/00

    Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen im Insolvenzverfahren - Zuständigkeit des

    Auszug aus AG Göttingen, 23.11.2000 - 74 IK 49/00
    Diese Auffassung wird von der überwiegenden Rechtsprechung ebenfalls vertreten (AG München, ZInsO 2000, 407; AG Aachen, NZI 2000, 554; LG München, ZInsO 2000, 628 [LG München 11.08.2000 - 14 T 10247/00]; OLG Köln, ZInsO 2000, 499 [OLG Köln 18.08.2000 - 2 W 155/00] ; OLG Frankfurt, NZI 2000, 531; OLG Köln, ZInsO 2000, 603 [OLG Köln 16.10.2000 - 2 W 189/00] ).
  • AG Göttingen, 10.08.2001 - 74 IK 130/00

    Bestimmung der Pfändungsfreigrenzen im Verbraucherinsolvenzverfahren: Schätzung

    Über eine sofortige Erinnerung entscheidet der Insolvenzrichter gem. § 11 Abs. 2 RpflG abschließend Bestätigung von AG Göttingen ZInsO 2001, 275).

    Gegen dessen Entscheidung ist gem. § 11 Abs. 2 Rechtspflegergesetz die befristete Erinnerung zulässig, über die der Insolvenzrichter abschließend entscheidet (AG Göttingen ZInsO 2001, 275, 276).

    Es kann dahinstehen, ob eine förmliche Zustellung gegen Zustellungsurkunde (AG Göttingen ZInsO 2001, 275, 278) erforderlich war oder auch eine Aufgabe zur Post genügte.

    Aufgrund der Verweisung in § 850 f Abs. 1 ZPO sind die Vorschriften der §§ 11 bis 26 BSHG sind die besonderen Bedürfnisse des Schuldners zu berücksichtigen, wobei überwiegende Belange der Gläubiger nicht entgegenstehen dürfen (AG Göttingen ZInsO 2001, 275, 277).

    Die Kosten sind berücksichtigungsfähig gem. § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG (AG Göttingen ZInsO 2001, 275, 277 unter III 1 o).

    Hier ist von einer Pauschale von 50 % auszugehen (vgl. auch AG Göttingen ZInsO 2001, 275, 277 unter III 1 b).

  • AG Göttingen, 02.04.2003 - 74 IK 81/99

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

    Davon ist auszugehen auch für den Zeitpunkt vor dem 01.12.2001 (vgl. u. a. AG Göttingen, NZI 2000, 493 und ZInsO 2001, 275).
  • AG Göttingen, 14.01.2002 - 74 IK 18/00

    10%; Abschlag; abschließende Entscheidung; Abzugsfähigkeit; Arbeitseinkommen;

    Die gesetzlich nunmehr ab dem 01.12.2001 geregelte Anwendbarkeit des § 850 f Abs. 1 ZPO gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO war auch für den Zeitraum vor dem 01.12.2001 in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes anerkannt (AG Göttingen ZInsO 2001, 275; AG Göttingen ZInsO 2001, 815).
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