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   AG Göttingen, 27.05.2016 - 74 IN 93/16   

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https://dejure.org/2016,15526
AG Göttingen, 27.05.2016 - 74 IN 93/16 (https://dejure.org/2016,15526)
AG Göttingen, Entscheidung vom 27.05.2016 - 74 IN 93/16 (https://dejure.org/2016,15526)
AG Göttingen, Entscheidung vom 27. Mai 2016 - 74 IN 93/16 (https://dejure.org/2016,15526)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren über einen freigegebenen Geschäftsbetrieb

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZI 2016, 849
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • AG Göttingen, 20.05.2016 - 74 IK 124/16
    Auszug aus AG Göttingen, 27.05.2016 - 74 IN 93/16
    Die Unzulässigkeit folgt daraus, dass das Zweitinsolvenzverfahren ausschließlich der Haftungsrealisierung der Ansprüche der Neugläubiger dient (Fortführung von AG Göttingen, Beschl. v. 20.05.2016 - 74 IK 124/16).

    Sie ist in der Fallgestaltung der Rücknahme eines Restschuldbefreiungsantrages wegen Neuschulden nicht anwendbar (AG Göttingen - 74 IK 124/16, Beschl. v. 20.05.2016).

  • BGH, 18.12.2014 - IX ZB 22/13

    Restschuldbefreiungsantrag im zweiten Insolvenzverfahren über das Vermögen des

    Auszug aus AG Göttingen, 27.05.2016 - 74 IN 93/16
    Im Rahmen der Sperrfristrechtsprechung hat der BGH die Zulässigkeit eines erneuten Restschuldbefreiungsantrages in Zweitverfahren verneint (BGH, Beschl. v. 18.12.2014 - IX ZB 22/13, ZInsO 2015, 499).
  • AG Fürth/Bayern, 13.01.2016 - IN 581/15

    Nimmt der Schuldner einen gestellten Antrag auf Restschuldbefreiung zurück um

    Auszug aus AG Göttingen, 27.05.2016 - 74 IN 93/16
    Das AG Fürth hält diese Rechtsprechung auch weiterhin für anwendbar (Beschl. v. 13.01.2016 - IN 581/15, ZInsO 2016, 290 mit Anm. Laroche = InsbürO 2016, 207 mit Anm. Schmerbach).Diese Rechtsprechung ist jedoch abzulehnen.
  • BGH, 09.06.2011 - IX ZB 175/10

    Insolvenzrecht: Zweites Insolvenzverfahren eines Neugläubigers bei Freigabe des

    Auszug aus AG Göttingen, 27.05.2016 - 74 IN 93/16
    Ein Zweitinsolvenzverfahren nach Freigabe des Geschäftsbetriebes gem. § 35 Abs. 2 InsO dient nämlich nur der Haftungsrealisierung der Neugläubiger, nicht aber den Interessen des Schuldners, dem folglich auch keine Stundung bewilligt werden kann, um eine Abweisung gem. § 26 InsO zu verhindern (BGH ZInsO 2011, 1349 Rz. 12; FK-InsO/Schmerbach § 13 Rz. 87).
  • BGH, 22.07.2021 - IX ZB 7/20

    Gibt der Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners aus seiner selbständigen

    Schließlich wird vertreten, dass in einem Verfahren über gemäß § 35 Abs. 2 InsO freigegebenes Vermögen ein Restschuldbefreiungsantrag generell unzulässig sei (vgl. AG Göttingen, ZVI 2016, 445, 446; AG Göttingen, ZVI 2017, 337, 338; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, aaO, § 287 Rn. 14; Montag, ZVI 2013, 453, 455; Pape/Pape, ZInsO 2013, 685, 689; Schmidt, ZVI 2019, 249, 250).
  • AG Mannheim, 18.07.2019 - 4 IN 1331/19

    Restschuldbefreiung im Zweitverfahren über das freigegebene Vermögen aus der

    Die Auffassung ist nicht zu folgen (AG Göttingen, Beschluss vom 27. Mai 2016 - 74 IN 93/16, juris Rn. 9; FK-InsO/Schmerbach, 9. Aufl. 2018, § 13 Rn. 162; Schmidt ZVI 2019, 249, 250; Sternal NZI 2019, 313, 317).

    Das Zweitinsolvenzverfahren dient damit nach Freigabe des Geschäftsbetriebs ausschließlich der Haftungsrealisierung der Neugläubiger, nicht aber den Interessen des Schuldners (AG Göttingen, Beschluss vom 27. Mai 2016 - 74 IN 93/16, juris Rn. 9; FK-InsO/Schmerbach, a.a.O., § 13 Rn. 162; Schmerbach VIA 2018, 61).

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