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   AG Göttingen, 29.06.2015 - 40 F 9/14 AD   

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https://dejure.org/2015,16301
AG Göttingen, 29.06.2015 - 40 F 9/14 AD (https://dejure.org/2015,16301)
AG Göttingen, Entscheidung vom 29.06.2015 - 40 F 9/14 AD (https://dejure.org/2015,16301)
AG Göttingen, Entscheidung vom 29. Juni 2015 - 40 F 9/14 AD (https://dejure.org/2015,16301)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 1982
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.02.2015 - XII ZB 473/13

    Adoption durch eingetragene Lebenspartnerin der Mutter bei verweigerter Angabe

    Auszug aus AG Göttingen, 29.06.2015 - 40 F 9/14
    Auch im Falle einer Samenspende ist dem leiblichen Vater grundsätzlich die Möglichkeit zu geben, sich an dem Adoptionsverfahren zu beteiligen (BGH, Beschluss vom 18.2.2015, Az. XII ZB 473/13, FamRZ 2015, 828).

    Art. 6 GG schützt insofern das Recht des leiblichen Vaters, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen (BGH FamRZ 2015, 828, 829).

    Von einer Beteiligung des leiblichen Vaters an einem Adoptionsverfahren kann jedoch dann abgesehen werden, wenn aufgrund der Gesamtumstände unzweifelhaft ist, dass eine Beteiligung nicht in Betracht kommt, z.B. weil dieser auf sein grundrechtlich geschütztes Beteiligungsrecht von vornherein verzichtet hat, wie es bei einer anonymen Samenspende, wie hier, regelmäßig der Fall ist (BGH FamRZ 2015, 828, 830).

  • AG Elmshorn, 20.12.2010 - 46 F 9/10

    Adoption eines nach anonymer Samenspende entstandenen Kindes durch die

    Auszug aus AG Göttingen, 29.06.2015 - 40 F 9/14
    7 Das AG Elmshorn hat in einem Beschluss vom 20.12.2010 (NJW 2011, 1085) entschieden, dass kein "Adoptionspflegejahr" abzuwarten sei, wenn eine Lebenspartnerin das durch anonyme Samenspende gezeugte leibliche Kind der Lebenspartnerin adoptiert.
  • OLG Celle, 24.03.2021 - 21 UF 146/20

    Verfassungsmäßigkeit der Unzulässigkeit der abstammungsrechtlichen Zuordnung

    Während das Amtsgericht Göttingen (FamRZ 2015, 1982) eine angemessene Verkürzung des Zeitraums im Hinblick darauf für möglich hält, dass sich das Kind seit der Geburt im Haushalt beider Elternteile aufhält, oder die Adoptionspflege in diesem Fall vollständig entbehrlich ist, wie das Amtsgericht Elmshorn (FamRZ 2011, 1316) entschieden hat, bedarf keiner Beurteilung durch den Senat (gegen eine Probezeit Erman/Teklote § 1744 Rn. 2; Staudinger/Helms (2019) § 1744 Rn. 6).
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