Rechtsprechung
AG Güstrow, 11.04.2002 - 72 F 86/01 |
Verfahrensgang
- AG Güstrow, 11.04.2002 - 72 F 86/01
- OLG Rostock, 25.07.2003 - 10 UF 98/02
Wird zitiert von ... (2)
- EGMR, 04.12.2008 - 44036/02
Rechtssache A. gegen DEUTSCHLAND
Erstes Verfahren (Az. 75 F 131/99 und 72 F 86/01).Nach der Zurückverweisung an das Amtsgericht erhielten die Gerichtsakten (ursprüngliches Az. 75 F 131/99) ein neues Aktenzeichen (72 F 86/01).
Auf Antrag des Bevollmächtigten der Großeltern bei der Verhandlung am 27. März 2002 setzte das Amtsgericht das Verfahren bis zur Entscheidung des Amtsgerichts in dem Umgangsverfahren des ersten Beschwerdeführers (Az. 72 F 86/01) aus.
DIE DAUER DER UMGANGSVERFAHREN DER AKTENZEICHEN 75 F 131/99 UND 72 F 86/01 UND DES AKTENZEICHENS 72 F 209/01.
Die Beschwerdeführer rügten die Dauer der von ihnen betriebenen Umgangsverfahren (Az. 75 F 131/99 und 72 F 86/01 sowie 72 F 209/01) und beriefen sich dabei auf Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 8 der Konvention, die, soweit einschlägig, wie folgt lauten:.
(a) Verfahren über den Antrag des ersten Beschwerdeführers auf Umgang mit C. (Az. 75 F 131/99 und 72 F 86/01).
Was das Verhalten der Beschwerdeführer angeht, weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Beschwerdeführer am 27. März 2002 beantragten, das Verfahren bis zur Entscheidung des Amtsgerichts in dem Umgangsverfahren des ersten Beschwerdeführers (Az. 72 F 86/01) auszusetzen.
dass Artikel 6 der Konvention ist in Bezug auf das erste Umgangsverfahren des ersten Beschwerdeführers (Az. 75 F 131/99 und 72 F 86/01) verletzt worden ist;.
- OLG Rostock, 25.07.2003 - 10 UF 98/02
Wiederanbahnung von Umgangskontakten; Einrichtung einer Umgangspflegschaft
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