Rechtsprechung
AG Gardelegen, 21.12.2010 - 31 C 220/10 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 249 BGB, § 254 Abs 2 BGB
Schadensersatzanspruch bei Kfz-Unfall: Überhöhte Sachverständigenkosten bei fehlender Nachvollziehbarkeit des Grundhonorars und unangemessenen Nebenkosten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (12)
- BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06
Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall
Auszug aus AG Gardelegen, 21.12.2010 - 31 C 220/10
Hierzu gehören auch Kosten der Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruches, soweit diese erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. hierzu umfassend BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06, zitiert aus Juris m.w.N.).Die Kosten der Schadensbegutachtung gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff; BGH VersR 2005, 380; BGH NJW-RR 1989, 953, 956).
Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff m.w.N.; BGH VersR 1974, 90; Wortmann, VersR 1998, 1204, 1210 f.).
Dabei hat der Schädiger den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag zu erstatten, nicht jedoch vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff; BGHZ 63, 182, 184).
Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z.B. einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen) abhängig gemacht werden (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff; BGHZ 61, 346, 348).
Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle - auch bei der Höhe des Sachverständigenhonorars - durchzuführen (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff; BGH VersR 2004, 1189, 1190 f.).
Im Regelfall darf der Geschädigte einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen (BGH NJW 2007, 1450 ff).
Dabei ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff).
Zwar ist davon auszugehen, dass eine Pauschalierung des Grundhonorars nach der Schadenshöhe zulässig ist (so auch BGH NJW 2006, 2471 und NJW 2007, 1450).
- BGH, 06.11.1973 - VI ZR 27/73
Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten
Auszug aus AG Gardelegen, 21.12.2010 - 31 C 220/10
Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff m.w.N.; BGH VersR 1974, 90; Wortmann, VersR 1998, 1204, 1210 f.).Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten (z.B. einer überhöhten Honorarforderung des Sachverständigen) abhängig gemacht werden (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff; BGHZ 61, 346, 348).
- BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03
Unfallersatztarife auf dem Prüfstand
Auszug aus AG Gardelegen, 21.12.2010 - 31 C 220/10
Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115, 364.369; 160, 377' 383; 162, 161, 165).
- BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90
Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution
Auszug aus AG Gardelegen, 21.12.2010 - 31 C 220/10
Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115, 364.369; 160, 377' 383; 162, 161, 165). - BGH, 15.02.2005 - VI ZR 70/04
Ohne Reperatur nur Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands bei Schäden an …
Auszug aus AG Gardelegen, 21.12.2010 - 31 C 220/10
Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGHZ 115, 364.369; 160, 377' 383; 162, 161, 165). - BGH, 29.06.2004 - VI ZR 211/03
Zulässigkeit des Aushandelns personenbezogener Tarife für die Beförderung von …
Auszug aus AG Gardelegen, 21.12.2010 - 31 C 220/10
Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle - auch bei der Höhe des Sachverständigenhonorars - durchzuführen (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff; BGH VersR 2004, 1189, 1190 f.). - BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73
Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung …
Auszug aus AG Gardelegen, 21.12.2010 - 31 C 220/10
Dabei hat der Schädiger den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag zu erstatten, nicht jedoch vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff; BGHZ 63, 182, 184). - BGH, 29.11.1988 - X ZR 112/87
Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung - Sorgfaltspflichten einer …
Auszug aus AG Gardelegen, 21.12.2010 - 31 C 220/10
Die Kosten der Schadensbegutachtung gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH NJW 2007, 1450 ff; BGH VersR 2005, 380; BGH NJW-RR 1989, 953, 956). - BVerfG, 10.02.2006 - 1 BvR 91/06
Zur Verfassungsmäßigkeit von § 12 Abs 2 des niedersächsischen Gesetzes über …
Auszug aus AG Gardelegen, 21.12.2010 - 31 C 220/10
Zwar ist davon auszugehen, dass eine Pauschalierung des Grundhonorars nach der Schadenshöhe zulässig ist (so auch BGH NJW 2006, 2471 und NJW 2007, 1450). - AG Magdeburg, 28.01.2008 - 103 C 2302/07
Auszug aus AG Gardelegen, 21.12.2010 - 31 C 220/10
Ohne besondere Anhaltspunkte hat er einen ortsnahen Sachverständigen zu beauftragen, um den Anfall von Fahrtkosten zu vermeiden, falls dem nicht besondere Umstände entgegenstehen (AG Magdeburg, Urteil vom 28.01.2008, 103 C 2302/07). - BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03
Bagatellschadengrenze - Kfz-Sachverständige dürfen regelmäßig bei Schäden ab 700 …
- AG Altena, 07.05.2010 - 2 C 364/09
Ein nach einem Verkehrsunfall in Relation zur Schadenshöhe berechnetes …
- AG Münster, 25.09.2012 - 28 C 1999/12
Ordnungsgemäße Berechnung der Sachverständigenkosten
Allerdings dürfte sich der erforderliche Betrag für digitale Fotoabzüge angesichts der Tatsache, dass solche in der Größe von 10x15 cm im Internet etwa 0, 10 EUR - 0, 20 EUR kosten, was auch für den Laien leicht feststellbar ist, für den ersten Fotosatz neben weiteren geringen Kosten für die Anfertigung der Fotos allenfalls auf 2, 00 EUR, für den zweiten Fotosatz maximal auf 1, 00 EUR belaufen (so auch AG Gardelegen, Urt. v. 21.12.2010 - Az. 31 C 220/10 (juris) Tz. 12).