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   AG Garmisch-Partenkirchen, 28.05.2019 - A XVII 9/18   

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https://dejure.org/2019,17243
AG Garmisch-Partenkirchen, 28.05.2019 - A XVII 9/18 (https://dejure.org/2019,17243)
AG Garmisch-Partenkirchen, Entscheidung vom 28.05.2019 - A XVII 9/18 (https://dejure.org/2019,17243)
AG Garmisch-Partenkirchen, Entscheidung vom 28. Mai 2019 - A XVII 9/18 (https://dejure.org/2019,17243)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Freiheitsentziehende Maßnahmen, Bettgitter, Häuslicher Bereich, Genehmigungspflicht, Pflegekraft, 24-Stunden-Pflege, Sonstige Einrichtung

  • rewis.io

    Freiheitsentziehung bei Pflege in eigener Wohnung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Freiheitsentziehung bei Pflege in eigener Wohnung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Freiheitsentziehende Maßnahmen in der eigenen Wohnung

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 968
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Hamburg, 09.09.1994 - 301 T 206/94
    Auszug aus AG Garmisch-Partenkirchen, 28.05.2019 - A XVII 9/18
    Nach einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg Hamburg (BtE 1994/95, 136 = BtPrax 1995, 31; bestätigt durch OLG Hamburg, FamRZ 1995, 1019) sowie dem AmtsG Tempelhof-Kreuzberg (BtPrax 1998, 194, 195) soll jedoch unter den Begriff der sonstigen Einrichtung auch die eigene Wohnung eines Betroffenen fallen, wenn der institutionelle Rahmen vergleichbar einer Einrichtung gestaltet ist und die Wohnung selbst "nur noch eine Hülle" ist (so auch Scholz/Glade, BeR, 1. Aufl., § 4, S. 105).
  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 28.04.1998 - 50 XVII G 361
    Auszug aus AG Garmisch-Partenkirchen, 28.05.2019 - A XVII 9/18
    Nach einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg Hamburg (BtE 1994/95, 136 = BtPrax 1995, 31; bestätigt durch OLG Hamburg, FamRZ 1995, 1019) sowie dem AmtsG Tempelhof-Kreuzberg (BtPrax 1998, 194, 195) soll jedoch unter den Begriff der sonstigen Einrichtung auch die eigene Wohnung eines Betroffenen fallen, wenn der institutionelle Rahmen vergleichbar einer Einrichtung gestaltet ist und die Wohnung selbst "nur noch eine Hülle" ist (so auch Scholz/Glade, BeR, 1. Aufl., § 4, S. 105).
  • BayObLG, 04.09.2002 - 3Z BR 132/02

    Absperren der Wohnung des Betreuten bei Familienpflege - keine Genehmigung der

    Auszug aus AG Garmisch-Partenkirchen, 28.05.2019 - A XVII 9/18
    Unter eine "sonstige Einrichtung" fällt jedenfalls bei allgemeinem Verständnis nicht die Wohnung des Betreuten, der ausschließlich von seinen Familienangehörigen betreut wird (BayObLG, 04.09.2002 - 3 Z BR 132/02) .
  • BSG, 10.09.2020 - B 3 KR 15/19 R

    Krankenversicherung - Versorgung mit einer GPS-Uhr als Hilfsmittel -

    Da der Einsatz des Hilfsmittels hier im häuslichen, familiären Bereich erfolgt, liegt eine gegenüber dem Betreuungsgericht genehmigungspflichtige Maßnahme "in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung" iS von § 1906 Abs. 4 BGB nicht vor (vgl AG Garmisch-Partenkirchen Beschluss vom 28.5.2019 - A XVII 9/18 - juris RdNr 7 = NJW-RR 2019, 968; vgl auch Knittel, Betreuungsrecht, Stand Juni 2018, BGB § 1906 RdNr 150 f mwN).
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