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   AG Geestland, 06.10.2015 - 3 C 191/14   

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https://dejure.org/2015,39024
AG Geestland, 06.10.2015 - 3 C 191/14 (https://dejure.org/2015,39024)
AG Geestland, Entscheidung vom 06.10.2015 - 3 C 191/14 (https://dejure.org/2015,39024)
AG Geestland, Entscheidung vom 06. Oktober 2015 - 3 C 191/14 (https://dejure.org/2015,39024)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de

    AG Geestland verurteilt mit lesenswertem Urteil vom 6.10.2015 - 3 C 191/14 (IV) - die Württembergische Versicherung AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten.

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Geestland, 06.10.2015 - 3 C 191/14
    Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (zu diesen grundlegenden Voraussetzungen vgl. nur BGH, NJW 2007, 1450, NJW 2014, 1947).

    Dieser hat ein solches Vorgehen in seiner Entscheidung vom 11.02.2014 (BGH, NJW 2014, 1947) ausdrücklich nicht beanstandet und aufgezeigt, dass selbst ein Sachverständigenhonorar, das die Hälfte der ausgewiesenen Reparaturkosten ausmacht und Nebenkosten, die die Hälfte des Gesamthonorars betragen, es nicht in jedem Fall rechtfertigt, die Erforderlichkeit von Sachverständigenkosten zu verneinen.

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Geestland, 06.10.2015 - 3 C 191/14
    Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (zu diesen grundlegenden Voraussetzungen vgl. nur BGH, NJW 2007, 1450, NJW 2014, 1947).
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