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   AG Geldern, 09.03.2011 - 4 C 546/10   

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https://dejure.org/2011,83145
AG Geldern, 09.03.2011 - 4 C 546/10 (https://dejure.org/2011,83145)
AG Geldern, Entscheidung vom 09.03.2011 - 4 C 546/10 (https://dejure.org/2011,83145)
AG Geldern, Entscheidung vom 09. März 2011 - 4 C 546/10 (https://dejure.org/2011,83145)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de

    R + V Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.06.2006 - VI ZR 161/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Geldern, 09.03.2011 - 4 C 546/10
    Erforderlich sind die Mietwagenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH NJW 2006, 2621, 2622).

    Der Geschädigte ist dabei gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, so dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (BGH NJW 2006, 2621, 2622).

    Dies gilt aber nur, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen und Ähnliches) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach erforderlich sind (BGH NJW 2006, 2621, 2622).

  • AG Geldern, 24.11.2010 - 4 C 206/10
    Auszug aus AG Geldern, 09.03.2011 - 4 C 546/10
    Ein Aufschlag von 20 % kommt auch im Rahmen des § 287 ZPO nur in Betracht, wenn unfallbedingte Besonderheiten des geltendgemachten Tarifs dies rechtfertigen (vgl. BGH NZV 2010, 239, 239/240; AG Geldern, Urt. v. 08.12.2010 - 4 C 313/10 - Seite 5 unter II. 2) b), was darzulegen ist (vgl. AG Geldern, Urt. v. 28.10.2010 - 4 C 206/10 - Seite 5 unter II. 2) d).

    Ebenso sind die Kosten für einen Zweitfahrer von 228,- EUR (= 191, 60 EUR netto) ersatzfähig, weil auch das verunfallte Fahrzeug von einem weiteren Fahrer genutzt wurde (vgl. AG Geldern, Urt. v. 28.10.2010 - 4 C 206/10 - Seite 5 unter II. 2) d).

  • AG Geldern, 08.12.2010 - 4 C 313/10
    Auszug aus AG Geldern, 09.03.2011 - 4 C 546/10
    Ein Aufschlag von 20 % kommt auch im Rahmen des § 287 ZPO nur in Betracht, wenn unfallbedingte Besonderheiten des geltendgemachten Tarifs dies rechtfertigen (vgl. BGH NZV 2010, 239, 239/240; AG Geldern, Urt. v. 08.12.2010 - 4 C 313/10 - Seite 5 unter II. 2) b), was darzulegen ist (vgl. AG Geldern, Urt. v. 28.10.2010 - 4 C 206/10 - Seite 5 unter II. 2) d).
  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05

    Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen

    Auszug aus AG Geldern, 09.03.2011 - 4 C 546/10
    c) Unbestritten beträgt der Schwacke-Normaltarif für die Anmietung des Fahrzeuges für 19 Tage 1.203,49 EUR (=1.011,34 EUR netto) im streitrelevanten Postleitzahlenbezirk 476. Auch die Kosten einer Kaskoversicherung von 380,- EUR (=319,33 EUR netto) sind ersatzfähig (vgl. BGH NJW 2006, 360, 361), weil das verunfallte Fahrzeug auch kaskoversichert war.
  • BGH, 19.01.2010 - VI ZR 112/09

    Mietwagennahme nach Kfz-Unfall: Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei

    Auszug aus AG Geldern, 09.03.2011 - 4 C 546/10
    Ein Aufschlag von 20 % kommt auch im Rahmen des § 287 ZPO nur in Betracht, wenn unfallbedingte Besonderheiten des geltendgemachten Tarifs dies rechtfertigen (vgl. BGH NZV 2010, 239, 239/240; AG Geldern, Urt. v. 08.12.2010 - 4 C 313/10 - Seite 5 unter II. 2) b), was darzulegen ist (vgl. AG Geldern, Urt. v. 28.10.2010 - 4 C 206/10 - Seite 5 unter II. 2) d).
  • BGH, 02.02.2010 - VI ZR 7/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Geldern, 09.03.2011 - 4 C 546/10
    Eine Schätzung nach § 287 ZPO anhand der Schwackeliste scheidet nur aus, wenn eine Partei die von ihr behaupteten Mängel durch die Vorlage konkreter günstigerer Angebote aufzeigt (vgl. BGH r+s 2010, 211, 214).
  • OLG Düsseldorf, 03.11.1997 - 1 U 104/96

    Von geschädigtem Unternehmen angemietetes Ersatzfahrzeug

    Auszug aus AG Geldern, 09.03.2011 - 4 C 546/10
    Von diesem Gesamtbetrag in Höhe von 1.857,49 EUR sind pauschal 5 Prozent (= 92, 87 EUR) für ersparte Eigenaufwendungen abzuziehen (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1998, 248, 249).
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