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AG Geldern, 24.11.2010 - 4 C 206/10 |
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- BGH, 13.06.2006 - VI ZR 161/05
Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten
Auszug aus AG Geldern, 24.11.2010 - 4 C 206/10
Erforderlich sind die Mietwagenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH NJW 2006, 2621, 2622).Geschädigte ist dabei gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, so dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (BGH NJW 2006, 2621, 2622).
Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen .durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen und Ähnliches) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach erforderlich sind (BGH NJW 2006, 2621, 2622).
- BGH, 19.01.2010 - VI ZR 112/09
Mietwagennahme nach Kfz-Unfall: Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei …
Auszug aus AG Geldern, 24.11.2010 - 4 C 206/10
Entspricht den Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgeichtshofes (vgl. BGH NZV 2010, 239, 239/240).rauf Zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an.Unfallgeschädigte bei Unternehmen dieser Art den Mehrpreis rechtfertigen können (vgl. BGH NZV 2010, 239, 240).
- OLG Düsseldorf, 03.11.1997 - 1 U 104/96
Von geschädigtem Unternehmen angemietetes Ersatzfahrzeug
Auszug aus AG Geldern, 24.11.2010 - 4 C 206/10
Unbestritten beträgt der Schwacke-Normaltarif für die Anmietung des Fahrzeuges für eine Woche .363,- EUR und für einen Tag 66,- EUR im streitrelevanten Postleitzahlenbezirk 476. Der von der Klägerin vorgenommene pauschale Sprozentige Abzug für ersparte Eigenaufwendungen:ist nicht zu beanstanden (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1998, 248, 249). - BGH, 02.02.2010 - VI ZR 7/09
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten
Auszug aus AG Geldern, 24.11.2010 - 4 C 206/10
on u " 4. anhand der Schwackeliste scheidet nur aus, wenn eine Partei die von ihr behaupteten Mängel durch die Vorlage konkreter günstigerer Angebote aufzeigt | (vgl. BGH r+s 2010, 211, 214). - BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05
Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen
Auszug aus AG Geldern, 24.11.2010 - 4 C 206/10
Auch die Kosten einer Kaskoversicherung sind ersatzfähig (BGH NJW 2006, 360, 361).
- AG Geldern, 09.03.2011 - 4 C 546/10 Ein Aufschlag von 20 % kommt auch im Rahmen des § 287 ZPO nur in Betracht, wenn unfallbedingte Besonderheiten des geltendgemachten Tarifs dies rechtfertigen (vgl. BGH NZV 2010, 239, 239/240;… AG Geldern, Urt. v. 08.12.2010 - 4 C 313/10 - Seite 5 unter II. 2) b), was darzulegen ist (vgl. AG Geldern, Urt. v. 28.10.2010 - 4 C 206/10 - Seite 5 unter II. 2) d).
Ebenso sind die Kosten für einen Zweitfahrer von 228,- EUR (= 191, 60 EUR netto) ersatzfähig, weil auch das verunfallte Fahrzeug von einem weiteren Fahrer genutzt wurde (vgl. AG Geldern, Urt. v. 28.10.2010 - 4 C 206/10 - Seite 5 unter II. 2) d).