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   AG Gelsenkirchen, 13.10.2015 - 202 C 323/15   

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AG Gelsenkirchen, 13.10.2015 - 202 C 323/15 (https://dejure.org/2015,33303)
AG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 13.10.2015 - 202 C 323/15 (https://dejure.org/2015,33303)
AG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 13. Oktober 2015 - 202 C 323/15 (https://dejure.org/2015,33303)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    AG Gelsenkirchen verurteilt Versicherungsnehmerin der Württembergische Versicherungs AG zur Zahlung der von ihr vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 13.10.2015 - 202 C 323/15 -

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Gelsenkirchen, 13.10.2015 - 202 C 323/15
    Als erforderlich sind nach der Rechtsprechung des BGH diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (vgl. BGH MDR 2014, 401 = NJW 2014, 1947 = DAR 2014, 194 = DS 2014, 90).

    Aus diesem Grund darf sich der Geschädigte  bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen grundsätzlich damit begrügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen; er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (BGH MDR 2014, 401 = DS 2014, 90 = NJW 2014, 1947).

    Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist originär in der Person des Zedenten entstanden, weshalb für die Beurteilung der erstattungsfähigen Schadenshöhe auf die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeit des Geschädigten abzustellen ist (BGH Urt. v. 11.2.2014 - VI ZR 225/13 - = BGH NJW 2014, 1947 = DS 2014, 90).

  • OLG Hamm, 05.03.1997 - 13 U 185/96

    Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein vom rechten Fahrbahnrand anfahrendes

    Auszug aus AG Gelsenkirchen, 13.10.2015 - 202 C 323/15
    Eine überhöhte Sachverständigenvergütung ist also nur dann nicht erstattungsfähig, wenn den Geschädigten ein Auswahlverschulden trifft oder er die überhöhte Inrechnungstellung ohne Weiteres hätte erkennen und zurückweisen müssen (vgl. OLG Hamm DAR 1997, 275).
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