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   AG Gengenbach, 24.10.2019 - M 177/19   

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https://dejure.org/2019,35379
AG Gengenbach, 24.10.2019 - M 177/19 (https://dejure.org/2019,35379)
AG Gengenbach, Entscheidung vom 24.10.2019 - M 177/19 (https://dejure.org/2019,35379)
AG Gengenbach, Entscheidung vom 24. Oktober 2019 - M 177/19 (https://dejure.org/2019,35379)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 9 Anlage Nr 207 GvKostG, § 9 Anlage Nr 208 GvKostG, § 802a ZPO, § 802b ZPO
    Gerichtsvollziehergebühr für den Versuch der gütlichen Erledigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gerichtsvollziehergebühr für die gütliche Erledigung der Sache oder deren Versuch

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • LG Stuttgart, 04.12.2017 - 10 T 434/17
    Auszug aus AG Gengenbach, 24.10.2019 - M 177/19
    Zeigt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner in dem Ladungsschreiben zur Abnahme der Vermögensauskunft gleichzeitig die Möglichkeit einer gütlichen Einigung auf, fallen Kosten nach Nr. 208 KV GvKostG an unabhängig davon, ob der Schuldner von dem Schreiben Kenntnis erlangt; auf einen Zugang beim Schuldner kommt es nicht an (Anschluss an LG Stuttgart, Beschluss vom 4. Dezember 2017 - 10 T 434/17, juris und OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 2 W 85/18, juris) und demnach auch nicht auf die Möglichkeit der Kommunikation zwischen dem Gerichtsvollzieher und dem Schuldner.(Rn.6).

    Soweit teilweise vertreten (vgl. z. B. OLG Hamm, Beschluss vom 19. März 2019 - 25 W 66/19 -, juris) und von der Gläubigerin gerügt wird, dass für die Entstehung der Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG eine Kommunikation zwischen Gerichtsvollzieher und dem Schuldner vorgelegen haben muss, wird dieser Meinung nicht gefolgt (so auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 2 W 85/18 -, juris; LG Stuttgart, Beschluss vom 04. Dezember 2017 - 10 T 434/17 -, juris; AG Heidelberg, Beschluss vom 05. Juli 2017 - 1 M 27/17 -, juris; AG Karlsruhe-Durlach, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 5 M 81/17 -, juris; AG Calw, Beschluss vom 19. Juni 2018 - 9 M 1405/18 -, juris).

    Auf einen Zugang beim Schuldner kommt es nicht an (LG Stuttgart, Beschluss vom 04. Dezember 2017 - 10 T 434/17 -, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 2 W 85/18 -, juris) und demnach auch nicht auf die Möglichkeit der Kommunikation zwischen dem Gerichtsvollzieher und dem Schuldner.

    Daher kann es grundsätzlich nicht darauf ankommen, ob die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers bei einer ex-post-Betrachtung erfolgstauglich war, solange und soweit sie nur aus Sicht des Gerichtsvollziehers bei Vornahme der Amtshandlung erforderlich war (LG Stuttgart, Beschluss vom 04. Dezember 2017 - 10 T 434/17 -, juris).

  • OLG Braunschweig, 30.10.2018 - 2 W 85/18
    Auszug aus AG Gengenbach, 24.10.2019 - M 177/19
    Zeigt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner in dem Ladungsschreiben zur Abnahme der Vermögensauskunft gleichzeitig die Möglichkeit einer gütlichen Einigung auf, fallen Kosten nach Nr. 208 KV GvKostG an unabhängig davon, ob der Schuldner von dem Schreiben Kenntnis erlangt; auf einen Zugang beim Schuldner kommt es nicht an (Anschluss an LG Stuttgart, Beschluss vom 4. Dezember 2017 - 10 T 434/17, juris und OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 2 W 85/18, juris) und demnach auch nicht auf die Möglichkeit der Kommunikation zwischen dem Gerichtsvollzieher und dem Schuldner.(Rn.6).

    Soweit teilweise vertreten (vgl. z. B. OLG Hamm, Beschluss vom 19. März 2019 - 25 W 66/19 -, juris) und von der Gläubigerin gerügt wird, dass für die Entstehung der Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG eine Kommunikation zwischen Gerichtsvollzieher und dem Schuldner vorgelegen haben muss, wird dieser Meinung nicht gefolgt (so auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 2 W 85/18 -, juris; LG Stuttgart, Beschluss vom 04. Dezember 2017 - 10 T 434/17 -, juris; AG Heidelberg, Beschluss vom 05. Juli 2017 - 1 M 27/17 -, juris; AG Karlsruhe-Durlach, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 5 M 81/17 -, juris; AG Calw, Beschluss vom 19. Juni 2018 - 9 M 1405/18 -, juris).

    Auf einen Zugang beim Schuldner kommt es nicht an (LG Stuttgart, Beschluss vom 04. Dezember 2017 - 10 T 434/17 -, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 2 W 85/18 -, juris) und demnach auch nicht auf die Möglichkeit der Kommunikation zwischen dem Gerichtsvollzieher und dem Schuldner.

  • LG Wuppertal, 01.10.2018 - 16 T 245/18

    Vorliegen eines erledigten Versuchs der gütlichen Erledigung im Rahmen der

    Auszug aus AG Gengenbach, 24.10.2019 - M 177/19
    Mangels Legaldefinition der Begriffe "Versuch" und "gütliche Erledigung", Nr. 207 KV GvKostG, ist ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch ein Versuch dann anzunehmen, wenn ein tatsächliches Handeln, Anstrengungen, Bemühungen oder auch Bestrebungen vorliegen, ein bestimmtes Ziel zu erreichen (Anschluss an LG Wuppertal, Beschluss vom 1. Oktober 2018 - 16 T 245/18, Rn. 9, juris).(Rn.6).

    Mangels Legaldefinition der Begriffe "Versuch" und "gütliche Erledigung" ist ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch ein Versuch dann anzunehmen, wenn ein tatsächliches Handeln, Anstrengungen, Bemühungen oder auch Bestrebungen vorliegen, ein bestimmtes Ziel zu erreichen (LG Offenburg, Beschluss vom 22. August 2018 - 1 T 131/18; LG Wuppertal, Beschluss vom 01. Oktober 2018 - 16 T 245/18 -, Rn. 9, juris; anders der strafrechtliche Ansatz des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 10 W 47/19 -, Rn. 3, juris).

  • AG Heidelberg, 05.07.2017 - 1 M 27/17
    Auszug aus AG Gengenbach, 24.10.2019 - M 177/19
    Soweit teilweise vertreten (vgl. z. B. OLG Hamm, Beschluss vom 19. März 2019 - 25 W 66/19 -, juris) und von der Gläubigerin gerügt wird, dass für die Entstehung der Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG eine Kommunikation zwischen Gerichtsvollzieher und dem Schuldner vorgelegen haben muss, wird dieser Meinung nicht gefolgt (so auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 2 W 85/18 -, juris; LG Stuttgart, Beschluss vom 04. Dezember 2017 - 10 T 434/17 -, juris; AG Heidelberg, Beschluss vom 05. Juli 2017 - 1 M 27/17 -, juris; AG Karlsruhe-Durlach, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 5 M 81/17 -, juris; AG Calw, Beschluss vom 19. Juni 2018 - 9 M 1405/18 -, juris).
  • OLG Karlsruhe, 08.08.2019 - 4 W 84/18
    Auszug aus AG Gengenbach, 24.10.2019 - M 177/19
    Etwas Anderes kann im Hinblick auf § 7 Abs. 1 GvKostG gelten, wenn der Gläubiger eine gütliche Erledigung ausdrücklich ausschließt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.08.2019 - 4 W 84/18; LG Offenburg, Beschluss vom 22.08.2018 - 1 T 131/18).
  • AG Calw, 19.06.2018 - 9 M 1405/18
    Auszug aus AG Gengenbach, 24.10.2019 - M 177/19
    Soweit teilweise vertreten (vgl. z. B. OLG Hamm, Beschluss vom 19. März 2019 - 25 W 66/19 -, juris) und von der Gläubigerin gerügt wird, dass für die Entstehung der Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG eine Kommunikation zwischen Gerichtsvollzieher und dem Schuldner vorgelegen haben muss, wird dieser Meinung nicht gefolgt (so auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 2 W 85/18 -, juris; LG Stuttgart, Beschluss vom 04. Dezember 2017 - 10 T 434/17 -, juris; AG Heidelberg, Beschluss vom 05. Juli 2017 - 1 M 27/17 -, juris; AG Karlsruhe-Durlach, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 5 M 81/17 -, juris; AG Calw, Beschluss vom 19. Juni 2018 - 9 M 1405/18 -, juris).
  • AG Karlsruhe-Durlach, 27.06.2017 - 5 M 81/17

    Gebührenerhebung des Gerichtsvollziehers für den Versuch einer gütlichen Einigung

    Auszug aus AG Gengenbach, 24.10.2019 - M 177/19
    Soweit teilweise vertreten (vgl. z. B. OLG Hamm, Beschluss vom 19. März 2019 - 25 W 66/19 -, juris) und von der Gläubigerin gerügt wird, dass für die Entstehung der Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG eine Kommunikation zwischen Gerichtsvollzieher und dem Schuldner vorgelegen haben muss, wird dieser Meinung nicht gefolgt (so auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 2 W 85/18 -, juris; LG Stuttgart, Beschluss vom 04. Dezember 2017 - 10 T 434/17 -, juris; AG Heidelberg, Beschluss vom 05. Juli 2017 - 1 M 27/17 -, juris; AG Karlsruhe-Durlach, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 5 M 81/17 -, juris; AG Calw, Beschluss vom 19. Juni 2018 - 9 M 1405/18 -, juris).
  • OLG Karlsruhe, 25.08.2015 - 11 W 3/15

    Gerichtsvollzieherkosten: Anfall einer Einigungsgebühr; Erhebung einer Gebühr für

    Auszug aus AG Gengenbach, 24.10.2019 - M 177/19
    Jeglicher Versuch des Gerichtsvollziehers, mit dem Schuldner eine gütliche Erledigung herbeizuführen, erfüllt demnach den Gebührentatbestand (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Juli 2017 - 9 W 103/17 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. August 2015 - 11 W 3/15 -, Rn. 9, juris).
  • OLG Düsseldorf, 18.07.2019 - 10 W 47/19

    Weitere Beschwerde einer Landeskasse

    Auszug aus AG Gengenbach, 24.10.2019 - M 177/19
    Mangels Legaldefinition der Begriffe "Versuch" und "gütliche Erledigung" ist ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch ein Versuch dann anzunehmen, wenn ein tatsächliches Handeln, Anstrengungen, Bemühungen oder auch Bestrebungen vorliegen, ein bestimmtes Ziel zu erreichen (LG Offenburg, Beschluss vom 22. August 2018 - 1 T 131/18; LG Wuppertal, Beschluss vom 01. Oktober 2018 - 16 T 245/18 -, Rn. 9, juris; anders der strafrechtliche Ansatz des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 10 W 47/19 -, Rn. 3, juris).
  • OLG Düsseldorf, 30.10.2018 - 10 W 147/18

    Erhebung der Kosten des Gerichtsvollziehers für eine gütliche Einigung

    Auszug aus AG Gengenbach, 24.10.2019 - M 177/19
    Eines individuell vorgenommenen Versuchs bedarf es nicht, ein formelhaft herangetragener Versuch der gütlichen Erledigung ist ausreichend (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 10 W 147/18 -, Rn. 2, juris).
  • OLG Hamm, 19.03.2019 - 25 W 66/19

    Voraussetzungen der Entstehung der Gebühr für den Versuch einer gütlichen

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