Rechtsprechung
AG Gera, 05.05.2015 - 6 F 545/13 |
Verfahrensgang
- AG Gera, 05.05.2015 - 6 F 545/13
- OLG Jena, 13.07.2015 - 1 UFH 4/15
- OLG Jena, 03.03.2016 - 1 UF 340/15
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Jena, 03.03.2016 - 1 UF 340/15
Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes: Verwertung des eigenen …
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 5.6.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gera vom 5.5.2015, Az. 6 F 545/13, wie folgt abgeändert:.in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Gera vom 5.5.2015, Az. 6 F 545/13, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an die Antragsstellerin ab Januar 2015 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 179, 00 EUR abzüglich monatlich gezahlter 150, 00 EUR sowie für den Zeitraum Januar 2013 bis Dezember 2014 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 2.379,00 EUR, abzüglich unstreitig von der Antragsgegnerin geleisteter Zahlungen, zu zahlen.
- OLG Jena, 13.07.2015 - 1 UFH 4/15
Zu den Voraussetzungen der Einstellung der Zwangsvollstreckung in …
Die Vollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gera vom 5.5.2015, Az. 6 F 545/13, wird bis zur Entscheidung über die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 5.6.2015 gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages eingestellt, soweit die Antragsgegnerin verpflichtet worden ist, an die Antragstellerin einen höheren Rückstand als 2.379,00 EUR für den Zeitraum 1.1.2013 bis 31.12.2014 und einen höheren Unterhalt als monatlich 179, 00 EUR ab 1.1.2015 zu zahlen und sich ein Vollstreckungsantrag auf Forderungen bezieht, die früher als am letzten Fälligkeitstermin vor der Antragstellung fällig geworden sind.Die Antragsgegnerin hat Beschwerde erhoben und beantragt, in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Gera vom 5.5.2015, Az. 6 F 545/13, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin ab Januar 2015 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 179, 00 EUR abzüglich monatlich gezahlter 150, 00 EUR sowie für den Zeitraum Januar 2013 bis Dezember 2014 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 2.379,00 EUR zu zahlen.