Rechtsprechung
AG Gera, 27.11.2017 - 5 Gs 2901/17 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,76744) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Verfahrensgang
- AG Gera, 27.11.2017 - 5 Gs 2901/17
- LG Gera, 11.04.2019 - 2 Qs 345/18
Wird zitiert von ...
- LG Gera, 11.04.2019 - 2 Qs 345/18
Voraussetzungen des Erlasses eines Durchsuchungsbeschlusses im Zusammenhang mit …
Mit Beschluss vom 27.11.2017 hat das Amtsgericht Gera, Az.: 5 Gs 2901/17; 173 Js 38718/17, auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft Gera dann u. a. gegen den Beschuldigten R. nach §§ 102, 105 Abs. 1, 162 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten gemäß § 33 Abs. 4 StPO die Durchsuchung der Person, der Wohnung mit Nebenräumen und der Fahrzeuge beschlossen sowie nach §§ 103, 105 Abs. 1, 162 Abs. 1 StPO und wiederum gemäß § 33 Abs. 4 StPO ohne vorherige Anhörung der Beschuldigten auch die Durchsuchung der Geschäftsräume mit Nebenräumen und der Fahrzeuge der von der Durchsuchung betroffenen Vereine angeordnet.Mit Schriftsatz vom 16.03.2018, per Faxkopie bei dem Amtsgericht Gera am selben Tag eingegangen, hat sich Rechtsanwalt T G, E.,als Vertreter des Vereins linksjugend ['solid'] Thüringen e. v. gemeldet und gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Gera vom 27.11.2017, Az.: 5 Gs 2901/17, Beschwerde eingelegt sowie die Akteneinsicht zur Fertigung der Beschwerdebegründung beantragt, Bl. 86 f. d. A.