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AG Germersheim, 20.03.2019 - 1 C 390/18 |
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Volltextveröffentlichung
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- BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73
Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung …
Auszug aus AG Germersheim, 20.03.2019 - 1 C 390/18
So schuldet nach BGH, Urteil vom 29.10.1974, AZ: VI ZR 42/73, bei der Instandsetzung eines beschädigten Kraftfahrzeugs der Schädiger als Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 BGB grundsätzlich auch die Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten die von ihm beauftrage Werkstatt infolge unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat.