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   AG Germersheim, 27.01.2009 - 3 C 519/08   

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AG Germersheim, 27.01.2009 - 3 C 519/08 (https://dejure.org/2009,34913)
AG Germersheim, Entscheidung vom 27.01.2009 - 3 C 519/08 (https://dejure.org/2009,34913)
AG Germersheim, Entscheidung vom 27. Januar 2009 - 3 C 519/08 (https://dejure.org/2009,34913)
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  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07

    Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

    Auszug aus AG Germersheim, 27.01.2009 - 3 C 519/08
    Zur Berechnung des Normaltarif kann nach der Rechtsprechung des BGH der Schwacke-Mietpreisspiegel hinsichtlich  des Postleitzahlengebietes des  Ge schädigten herangezogen werden ( BGH NJW 2008, 1519).
  • AG Kandel, 22.10.2008 - 1 C 171/08
    Auszug aus AG Germersheim, 27.01.2009 - 3 C 519/08
    Auch das Amtsgericht Kandel (Urteil vom 22.10.2008, Aktenzeichen 1 C 171/08 ) hält die so genannte Fraunhofer-Liste für ungeeignet:.
  • BGH, 12.06.2007 - VI ZR 161/06

    Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Germersheim, 27.01.2009 - 3 C 519/08
    Im Rahmen der Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifes ist es nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2007, 2758) nicht erforderlich, im Einzelfall die Kalkulationen des konkreten Unternehmens nachzuvollziehen.
  • OLG Köln, 02.03.2007 - 19 U 181/06

    Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall - pauschaler Aufschlag auf Normaltarif -

    Auszug aus AG Germersheim, 27.01.2009 - 3 C 519/08
    Nach der Rechtsprechung der Kammer (in diesem Sinhe auch das OLG Köln OLGR Köln 2007, 471) ist es gerechtfertigt, den auf der Grundlage des Auto­mietpreisspiegels errechneten Betrag um eine Pauschale von 20% zu erhöhen, um den besonderen betriebswirtschaftlichen Anforderungen an den Unfalles satztan'f Rechnung zu tragen.
  • OLG München, 25.07.2008 - 10 U 2539/08

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzgrundlage für Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Germersheim, 27.01.2009 - 3 C 519/08
    Zwar ist es grundsätzlich richtig, dass der Geschädigte die Beweislast für die Angemessenheit der Mietwagenkosten trägt (vergleiche OLG Köln, Urteil vom 10.10.2008, Aktenzeichen 6 U 115/08 , abge­druckt DAR 2009, 33; ähnlich OLG München, Urteil vom 25.7.2008, Aktenzeichen 10 U 2539/08 , abgedruckt DAR 2009, 36), das Gericht hält es im vorliegenden Falle gleichwohl weiter für angemessen, auch die Beklagte am Auslagenvorschuss zu betei­ligen, weil die Geeignetheit der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage nach § 287 ZPO.
  • LG Landau/Pfalz, 28.11.2008 - 3 S 18/08
    Auszug aus AG Germersheim, 27.01.2009 - 3 C 519/08
    Die dritte Zivilkammer des Landgerichts Landau hat dazu unter Aufrechterhaltung ihrer bisherigen Rechtsprechung zur Schwacke-Liste in einer neueren Entscheidung (Aktenzeichen 3 S 18/08, Urteil vom 28. November 2008) ausgeführt.
  • OLG Köln, 10.10.2008 - 6 U 115/08

    Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Germersheim, 27.01.2009 - 3 C 519/08
    Zwar ist es grundsätzlich richtig, dass der Geschädigte die Beweislast für die Angemessenheit der Mietwagenkosten trägt (vergleiche OLG Köln, Urteil vom 10.10.2008, Aktenzeichen 6 U 115/08 , abge­druckt DAR 2009, 33; ähnlich OLG München, Urteil vom 25.7.2008, Aktenzeichen 10 U 2539/08 , abgedruckt DAR 2009, 36), das Gericht hält es im vorliegenden Falle gleichwohl weiter für angemessen, auch die Beklagte am Auslagenvorschuss zu betei­ligen, weil die Geeignetheit der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage nach § 287 ZPO.
  • LG Gera, 20.11.2006 - 1 S 232/06
    Auszug aus AG Germersheim, 27.01.2009 - 3 C 519/08
    Als Berechnungs­grundlage kann hierbei nach der genannten Rechtsprechung des BGH der Schwacke-Mietpreisspiegel hinsichtlich des Postleitzahlengebietes des Ge­schädigten herangezogen werden.  Nach mittlerweile gefestigter Rechtspre­chung der Kammer (vergleiche etwa Urteile vom 2.7.2007, Aktenzeichen 1 S 246/06 sowie vom 12.11.2007, Aktenzeichen 1 S 232/06) ist es sachgerecht, in Bezug auf Verkehrsunfälle, die sich - wie hier - im Jahr 2005 ereignet haben, den Automietpreisspiegel für das Jahr 2006 heranzuziehen und der Berech­nung des angemessenen Mietpreises den für den einschlägigen Postleitzahlen­bereich festgelegten Modus (früher: gewichtetes Mittel) zugrunde zu legen.
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