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AG Gießen, 10.03.2016 - 48 C 2/16 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verschiedene Forderungsarten: Saldoklage unzulässig!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 31.01.2012 - VIII ZR 277/11
Wohnraummiete: Anspruch eines gewerblichen Großvermieters auf Erstattung der …
Auszug aus AG Gießen, 10.03.2016 - 48 C 2/16
Dass die Klägerin als Großvermieterin keine außergerichtlichen Anwaltskosten beanspruchen kann muss nicht näher ausgeführt werden (vgl. nur BGH WuM 12, 262 [BGH 31.01.2012 - VIII ZR 277/11] zu Kündigungskosten). - AG Hanau, 28.10.2015 - 37 C 44/15
Unzulässigkeit einer Saldoklage
Auszug aus AG Gießen, 10.03.2016 - 48 C 2/16
Das Gericht teilt die Auffassung, wonach eine Saldoklage unzulässig ist, wenn verschiedene Forderungsarten eingeklagt werden (AG Hanau, WuM 15, 742; AG Dortmund vom 19.12.2014, GE 15, 1103; AG Gießen, WuM 14, 216 und LG Kempten, Urteil vom 22.11.2015). - BGH, 09.01.2013 - VIII ZR 94/12
Zulässigkeit einer Saldoklage bei Mietrückständen
Auszug aus AG Gießen, 10.03.2016 - 48 C 2/16
Der gegenteiligen Entscheidung des BGH vom 9.1.2013 (WuM 13, 179; kritische Anm. Rave, ZMR 13, 272) lag ein ganz einfacher Sachverhalt zugrunde, in dem nur Grundmieten geltend gemacht wurden.