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   AG Gießen, 21.03.2014 - 241 F 352/14   

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AG Gießen, 21.03.2014 - 241 F 352/14 (https://dejure.org/2014,25708)
AG Gießen, Entscheidung vom 21.03.2014 - 241 F 352/14 (https://dejure.org/2014,25708)
AG Gießen, Entscheidung vom 21. März 2014 - 241 F 352/14 (https://dejure.org/2014,25708)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 02.12.2013 - 5 UF 310/13

    Keine Bestellung eines Rechtsanwalts als Mit-Vormund für die Betreuung eines

    Auszug aus AG Gießen, 21.03.2014 - 241 F 352/14
    4 Allein die Behauptung des Jugendamtes "..." nicht über die erforderliche Sachkunde und Qualifikation für den o .g. Wirkungskreis zu verfügen sowie der Hinweis auf die Finanzlage der "...", die es nicht zulasse, versierte Anwälte für den Bereich der Vertretung der Minderjährigen in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten einzustellen, rechtfertigt die Anordnung einer Mitvormundschaft nicht (vgl. OLG Ffm, Beschluss vom 2.12.2013, 5 UF 310/13; a.A. OLG Ffm, Beschluss vom 28.1.2014, 6 UF 289/13).

    Die Bestellung des Jugendamtes als Amtsvormund wird diesen Anforderungen nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 2.12.2013,5 UF 310/13) gerecht.

    Durch die Bestellung des Amtsvormundes als Einzelvormund ist auch die mit der EU Verfahrens RL 2013J32/EU verfolgte Zielsetzung ist nicht gefährdet, so dass - unabhängig davon, dass eine anwaltliche Vertretung des/der Minderjährigen nicht vorgeschrieben ist - eine Bindungswirkung der O.g. Richtlinien 2013J32/EU und 2013f33/EU bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist nicht eingetreten ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 2.12.2013, 5 UF 310/13, S. 7).

    Allein die Behauptung des Jugendamtes "...", nicht über die erforderliche Sachkunde und Qualifikation zu verfügen und keine speziell für asyl- und ausländerrechtliche Angelegenheiten ausgebildeten Juristen als Amtsvormünder zu beschäftigen, wird als nicht ausreichend erachtet (vgl. auch OLG Ffm, Beschluss vom 2.12.2013,5 UF 310/13).

    Vielmehr dürfte es Aufgabe der Exekutive sein, zukünftig für die notwendige Ausstattung der Jugendämter mit entsprechend qualifiziertem Personal zu sorgen (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 2.12.2013, 5 UF 310/13).

  • OLG Frankfurt, 28.01.2014 - 6 UF 289/13

    Notwendigkeit der Bestellung eines Rechtsanwalts als Mitvormund bei unbegleitet

    Auszug aus AG Gießen, 21.03.2014 - 241 F 352/14
    Entgegen der Auffassung des OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 28.01.2014 Az. 6 UF 289/13) sieht die erkennende Richterin keine besonderen Gründe, die vorliegend, abweichend von dem Grundsatz der Einzelvormundschaft, die Bestellung eines Mitvormundes gemäß § 1775 BGB rechtfertigen(§ 1775 S. 2 BGB).

    4 Allein die Behauptung des Jugendamtes "..." nicht über die erforderliche Sachkunde und Qualifikation für den o .g. Wirkungskreis zu verfügen sowie der Hinweis auf die Finanzlage der "...", die es nicht zulasse, versierte Anwälte für den Bereich der Vertretung der Minderjährigen in asyl- und ausländerrechtlichen Angelegenheiten einzustellen, rechtfertigt die Anordnung einer Mitvormundschaft nicht (vgl. OLG Ffm, Beschluss vom 2.12.2013, 5 UF 310/13; a.A. OLG Ffm, Beschluss vom 28.1.2014, 6 UF 289/13).

  • BGH, 04.12.2013 - XII ZB 57/13

    Vergütung des anwaltlichen Ergänzungspflegers für einen mittellosen,

    Auszug aus AG Gießen, 21.03.2014 - 241 F 352/14
    9 Dementsprechend geht auch der Bundesgerichtshof davon aus, dass die sich aus den vorstehend genannten europäischen Normen ergebende Notwendigkeit der sachkundigen Vertretung des unbegleiteten Minderjährigen durch das Jugendamt als Vormund grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. Beschluss vom 04.12.2013, XII ZB 57/13, Rdnr. 9).
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