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   AG Gifhorn, 18.12.2019 - 2 C 330/19 (II)   

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https://dejure.org/2019,51247
AG Gifhorn, 18.12.2019 - 2 C 330/19 (II) (https://dejure.org/2019,51247)
AG Gifhorn, Entscheidung vom 18.12.2019 - 2 C 330/19 (II) (https://dejure.org/2019,51247)
AG Gifhorn, Entscheidung vom 18. Dezember 2019 - 2 C 330/19 (II) (https://dejure.org/2019,51247)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • minderwert.de (Kurzinformation)

    Auch bei altem Fahrzeug ist merkantiler Minderwert zu erstatten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.12.1966 - VI ZR 72/65

    Entschädigung für einen unfallbedingten Minderwert eines Autos und für

    Auszug aus AG Gifhorn, 18.12.2019 - 2 C 330/19
    Auf diesen Zeitpunkt kommt es zur Frage der Bewertung des merkantilen Minderwerts auch an (vgl. BGH VI ZR 72/65 vom 02.12.1966).
  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus AG Gifhorn, 18.12.2019 - 2 C 330/19
    Dieses Risiko, das Werkstattrisiko, trägt indes der Schädiger (vgl. BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974), denn der Geschädigte ist grundsätzlich frei in der Wahl der Werkstatt, er darf auch nach der subjektbezogenen Schadensbetrachtung darauf vertrauen, dass die in dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten kalkulierten Arbeitsschritte und benötigte Material zur Schadensbeseitigung tatsächlich erforderlich sind und auf Grundlage des Gutachtens den Reparaturauftrag erteilen (vgl. BGH VI ZR 314/90 vom 15.10.1991).
  • BGH, 29.10.1974 - VI ZR 42/73

    Überhöhte Reparaturkosten oder zu lange Reparaturdauer - schuldhafte Verletzung

    Auszug aus AG Gifhorn, 18.12.2019 - 2 C 330/19
    Dieses Risiko, das Werkstattrisiko, trägt indes der Schädiger (vgl. BGH VI ZR 42/73 vom 29.10.1974), denn der Geschädigte ist grundsätzlich frei in der Wahl der Werkstatt, er darf auch nach der subjektbezogenen Schadensbetrachtung darauf vertrauen, dass die in dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten kalkulierten Arbeitsschritte und benötigte Material zur Schadensbeseitigung tatsächlich erforderlich sind und auf Grundlage des Gutachtens den Reparaturauftrag erteilen (vgl. BGH VI ZR 314/90 vom 15.10.1991).
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