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   AG Grevenbroich, 17.07.2012 - 11 C 162/11   

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AG Grevenbroich, 17.07.2012 - 11 C 162/11 (https://dejure.org/2012,50670)
AG Grevenbroich, Entscheidung vom 17.07.2012 - 11 C 162/11 (https://dejure.org/2012,50670)
AG Grevenbroich, Entscheidung vom 17. Juli 2012 - 11 C 162/11 (https://dejure.org/2012,50670)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.07.2010 - VI ZR 259/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Verweis des Geschädigten auf eine günstigere

    Auszug aus AG Grevenbroich, 17.07.2012 - 11 C 162/11
    Zwar leistet der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, Urteil vom 13.07.2010, Az. VI ZR 259/09, Rn. 6; BGH, Urteil vom 22.06.2010, Az. VI ZR 337/09, Rn. 6; BGH, Urteil vom 22.06.2010, Az. VI ZR 302/08, Rn. 6; BGH, Urteil vom 23.02.2010, Az. VI ZR 91/09, Rn. 8; alle zitiert nach Juris).

    Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er ggf. vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (BGH, Urteil vom 13.07.2010, Az. VI ZR 259/09, Rn. 7; BGH, Urteil vom 22.06.2010, Az. VI ZR 337/09, Rn. 7; BGH, Urteil vom 22.06.2010, Az. VI ZR 302/08, Rn. 7; BGH, Urteil vom 23.02.2010, Az. VI ZR 91/09, Rn. 9; alle zitiert nach Juris).

    (i) Unzumutbar ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" für den Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war (BGH, Urteil vom 13.07.2010, Az. VI ZR 259/09, Rn. 8; BGH, Urteil vom 22.06.2010, Az. VI ZR 302/08, Rn. 7; beide zitiert nach Juris).

    Allerdings kann es auch bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, für den Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, was insbesondere dann der Fall sein kann, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen (BGH, Urteil vom 13.07.2010, Az. VI ZR 259/09, Rn. 8; BGH, Urteil vom 22.06.2010, Az. VI ZR 302/08, Rn. 7; beide zitiert nach Juris).

    Unzumutbar ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" für den Geschädigten auch dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern vertragliche Sonderkonditionen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zugrunde liegen (BGH, Urteil vom 13.07.2010, Az. VI ZR 259/09, zitiert nach Juris, Rn. 8).

  • BGH, 22.06.2010 - VI ZR 302/08

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Verweis des Geschädigten auf eine günstigere

    Auszug aus AG Grevenbroich, 17.07.2012 - 11 C 162/11
    Zwar leistet der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, Urteil vom 13.07.2010, Az. VI ZR 259/09, Rn. 6; BGH, Urteil vom 22.06.2010, Az. VI ZR 337/09, Rn. 6; BGH, Urteil vom 22.06.2010, Az. VI ZR 302/08, Rn. 6; BGH, Urteil vom 23.02.2010, Az. VI ZR 91/09, Rn. 8; alle zitiert nach Juris).

    Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er ggf. vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (BGH, Urteil vom 13.07.2010, Az. VI ZR 259/09, Rn. 7; BGH, Urteil vom 22.06.2010, Az. VI ZR 337/09, Rn. 7; BGH, Urteil vom 22.06.2010, Az. VI ZR 302/08, Rn. 7; BGH, Urteil vom 23.02.2010, Az. VI ZR 91/09, Rn. 9; alle zitiert nach Juris).

    (i) Unzumutbar ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" für den Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war (BGH, Urteil vom 13.07.2010, Az. VI ZR 259/09, Rn. 8; BGH, Urteil vom 22.06.2010, Az. VI ZR 302/08, Rn. 7; beide zitiert nach Juris).

    Allerdings kann es auch bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, für den Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, was insbesondere dann der Fall sein kann, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen (BGH, Urteil vom 13.07.2010, Az. VI ZR 259/09, Rn. 8; BGH, Urteil vom 22.06.2010, Az. VI ZR 302/08, Rn. 7; beide zitiert nach Juris).

  • OLG Braunschweig, 27.07.2010 - 7 U 51/08

    Verweis eines Versicherers auf eine gleichwertige, kostengünstigere Reparatur

    Auszug aus AG Grevenbroich, 17.07.2012 - 11 C 162/11
    Denn bei einer fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis kommt es grundsätzlich nicht darauf an, wann der Schädiger dem Geschädigten eine günstigere Reparaturmöglichkeit nachweist (OLG Braunschweig, Urteil vom 27.07.2010, Az. 7 U 51/08, Rn. 18; vgl. AG Essen, Urteil vom 11.03.2010, Az. 25 C 122/10, Rn. 14 ff.; beide zitiert nach Juris).

    Der Geschädigte, der sein Fahrzeug gar nicht oder selbst repariert oder anderweitig günstiger reparieren lässt und fiktiv abrechnet, erleidet bei einem "verspäteten" Nachweis einer kostengünstigeren Reparatur keinen Nachteil (OLG Braunschweig, Urteil vom 27.07.2010, Az. 7 U 51/08, zitiert nach Juris, Rn. 18).

    Nur bei einer tatsächlich in einer Vertragswerkstatt durchgeführten Reparatur kann es für den Geschädigten eine Rolle spielen, ob er vorher auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit hingewiesen wurde, denn nur in diesem Fall kann er sich darauf berufen, er habe auf die Richtigkeit des zuvor eingeholten Sachverständigengutachtens vertraut (OLG Braunschweig, Urteil vom 27.07.2010, Az. 7 U 51/08, zitiert nach Juris, Rn. 18).

  • BGH, 23.02.2010 - VI ZR 91/09

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Verweis des Geschädigten auf eine günstigere

    Auszug aus AG Grevenbroich, 17.07.2012 - 11 C 162/11
    Zwar leistet der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, Urteil vom 13.07.2010, Az. VI ZR 259/09, Rn. 6; BGH, Urteil vom 22.06.2010, Az. VI ZR 337/09, Rn. 6; BGH, Urteil vom 22.06.2010, Az. VI ZR 302/08, Rn. 6; BGH, Urteil vom 23.02.2010, Az. VI ZR 91/09, Rn. 8; alle zitiert nach Juris).

    Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er ggf. vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (BGH, Urteil vom 13.07.2010, Az. VI ZR 259/09, Rn. 7; BGH, Urteil vom 22.06.2010, Az. VI ZR 337/09, Rn. 7; BGH, Urteil vom 22.06.2010, Az. VI ZR 302/08, Rn. 7; BGH, Urteil vom 23.02.2010, Az. VI ZR 91/09, Rn. 9; alle zitiert nach Juris).

  • BGH, 22.06.2010 - VI ZR 337/09

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Schadensabrechnung auf Gutachtenbasis unter

    Auszug aus AG Grevenbroich, 17.07.2012 - 11 C 162/11
    Zwar leistet der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, Urteil vom 13.07.2010, Az. VI ZR 259/09, Rn. 6; BGH, Urteil vom 22.06.2010, Az. VI ZR 337/09, Rn. 6; BGH, Urteil vom 22.06.2010, Az. VI ZR 302/08, Rn. 6; BGH, Urteil vom 23.02.2010, Az. VI ZR 91/09, Rn. 8; alle zitiert nach Juris).

    Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er ggf. vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (BGH, Urteil vom 13.07.2010, Az. VI ZR 259/09, Rn. 7; BGH, Urteil vom 22.06.2010, Az. VI ZR 337/09, Rn. 7; BGH, Urteil vom 22.06.2010, Az. VI ZR 302/08, Rn. 7; BGH, Urteil vom 23.02.2010, Az. VI ZR 91/09, Rn. 9; alle zitiert nach Juris).

  • AG Essen, 11.03.2010 - 25 C 122/10

    Zumutbarkeit der Reparatur in einer nicht fachgebundenen Werkstatt

    Auszug aus AG Grevenbroich, 17.07.2012 - 11 C 162/11
    Denn bei einer fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis kommt es grundsätzlich nicht darauf an, wann der Schädiger dem Geschädigten eine günstigere Reparaturmöglichkeit nachweist (OLG Braunschweig, Urteil vom 27.07.2010, Az. 7 U 51/08, Rn. 18; vgl. AG Essen, Urteil vom 11.03.2010, Az. 25 C 122/10, Rn. 14 ff.; beide zitiert nach Juris).
  • OLG Düsseldorf, 27.03.2012 - 1 U 139/11

    Eine frei zugängliche preiswertere Reparaturmöglichkeit muss der Geschädigte

    Auszug aus AG Grevenbroich, 17.07.2012 - 11 C 162/11
    Denn der Geschädigte muss lediglich in die Lage versetzt werden, die problemlose Zugänglichkeit sowie insbesondere die Gleichwertigkeit der alternativ vorgeschlagenen Instandsetzung in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt zu überprüfen; zu einer erheblichen eigenen Überprüfungsinitiative ist er dagegen im Hinblick auf die Realisierung einer Reparatur zu den seitens des Schädigers und seiner Haftpflichtversicherung vorgeschlagenen Preisen nicht verpflichtet (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2012, AZ. I-1 U 139/11, 1 U 139/11, zitiert nach Juris, Rn. 56).
  • LG Mönchengladbach, 19.02.2013 - 5 S 63/12

    Kürzung des Schadensersatzanspruchs aus einem Verkehrsunfall aufgrund fehlender

    Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Juli 2012 verkündete des Urteil des Amtsgerichts Grevenbroich (11 C 162/11) wird zurückgewiesen.
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