Rechtsprechung
AG Grimma, 22.01.2003 - 2 C 983/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Klage auf Zahlung von Mietzins; Aufhebung des vertragsgemäßen Gebrauchs wegen schwerwiegendem Hochwasserschaden; Hochwasserkatastrophe als "Fehler"
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Nach der Jahrhundertflut im Osten - Überschwemmte Gewerberäume: Darf der Mieter kündigen?
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.
Mietminderung bei Unbenutzbarkeit der Räume nach der Jahrhundertflut im Osten
Papierfundstellen
- NJW 2003, 2192 (Ls.)
- NJW 2003, 904
- NZM 2003, 196
- NZM 2003, 536 (Ls.)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 16.02.2000 - XII ZR 279/97
Rechtsposition des Mieters eines Ladenlokals nach unbefriedigender …
Auszug aus AG Grimma, 22.01.2003 - 2 C 983/02
Die Abweichung muss die Tauglichkeit zu dem von dem Vertragspartner konkret vorausgesetzten vertragsmäßigen Gebrauch ganz aufheben oder aber erheblich mindern (BGH NJW 2000 1714).
- LG Bonn, 10.02.2017 - 1 O 201/16
Hochwasser; Mietmangel; Rückgabepflicht; Mietminderung
Zwar wird in der Rechtsprechung zur Wohnraummiete die Rechtsansicht vertreten, dass durch katastrophenartige Hochwasserereignisse verursachte Beeinträchtigungen der Mietsache einen objektiven Mangel im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB begründen können, den Vermieter mithin das Risiko der hierdurch eingetretenen Unbenutzbarkeit der Räume trifft (AG Grimma NZM 2003, 196;… MüKo/Häublein, aaO., § 536 Rd.18 jeweils m.w.N.).