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   AG Grimma, 22.01.2003 - 2 C 983/02   

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https://dejure.org/2003,16166
AG Grimma, 22.01.2003 - 2 C 983/02 (https://dejure.org/2003,16166)
AG Grimma, Entscheidung vom 22.01.2003 - 2 C 983/02 (https://dejure.org/2003,16166)
AG Grimma, Entscheidung vom 22. Januar 2003 - 2 C 983/02 (https://dejure.org/2003,16166)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage auf Zahlung von Mietzins; Aufhebung des vertragsgemäßen Gebrauchs wegen schwerwiegendem Hochwasserschaden; Hochwasserkatastrophe als "Fehler"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Nach der Jahrhundertflut im Osten - Überschwemmte Gewerberäume: Darf der Mieter kündigen?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.
    Mietminderung bei Unbenutzbarkeit der Räume nach der Jahrhundertflut im Osten

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 2192 (Ls.)
  • NJW 2003, 904
  • NZM 2003, 196
  • NZM 2003, 536 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.02.2000 - XII ZR 279/97

    Rechtsposition des Mieters eines Ladenlokals nach unbefriedigender

    Auszug aus AG Grimma, 22.01.2003 - 2 C 983/02
    Die Abweichung muss die Tauglichkeit zu dem von dem Vertragspartner konkret vorausgesetzten vertragsmäßigen Gebrauch ganz aufheben oder aber erheblich mindern (BGH NJW 2000 1714).
  • LG Bonn, 10.02.2017 - 1 O 201/16

    Hochwasser; Mietmangel; Rückgabepflicht; Mietminderung

    Zwar wird in der Rechtsprechung zur Wohnraummiete die Rechtsansicht vertreten, dass durch katastrophenartige Hochwasserereignisse verursachte Beeinträchtigungen der Mietsache einen objektiven Mangel im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB begründen können, den Vermieter mithin das Risiko der hierdurch eingetretenen Unbenutzbarkeit der Räume trifft (AG Grimma NZM 2003, 196; MüKo/Häublein, aaO., § 536 Rd.18 jeweils m.w.N.).
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