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AG Grimma, 27.04.2016 - 1 C 21/16 |
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Verfahrensgang
- AG Grimma, 27.04.2016 - 1 C 21/16
- VerfGH Sachsen, 24.11.2016 - 94-IV-16
Wird zitiert von ...
- VerfGH Sachsen, 24.11.2016 - 94-IV-16
Kfz-Sachverständigenkosten und Kappung der Nebenkosten auf 25% des Grundhonorars
Das Urteil des Amtsgerichts Grimma vom 27. April 2016 (1 C 21/16) verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 18 Abs. 1 SächsVerf, soweit die Klageforderung der Beschwerdeführerin bis zu einem Betrag von 75, 13 Euro zuzüglich beantragter Zinsen abgewiesen wurde.Mit ihrer am 18. Juli 2016 per Fax ohne und am 19. Juli 2016 im Original mit Anlagen bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Grimma vom 27. April 2016 (1 C 21/16) sowie den im selben Verfahren ergangenen Beschluss vom 23. Juni 2016.
Das Amtsgericht wies die Klage mit Urteil vom 27. April 2016 (1 C 21/16) im Verfahren nach § 495a ZPO ab.