Rechtsprechung
AG Grimma, 31.08.2009 - 003 OWi 153 Js 30059/09 |
Zitiervorschläge
AG Grimma, Entscheidung vom 31. August 2009 - 003 OWi 153 Js 30059/09 (https://dejure.org/2009,60507)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,60507) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- AG Meißen, 05.10.2009 - 13 OWi 705 Js 54110/08
Vereinbarkeit massenhafter, verdachtsunabhängiger Verkehrsüberwachung mit Hilfe …
Soweit das AG Grimma, Zweigstelle Wurzen, im Urteil vom 31.08.2009, Az. 003 Owi 153 Js 30059/09 die Auffassung vertritt, § 100 h StPO meine die Herstellung von Bildern zur Observation und die Fertigung von Bildern zur Beweissicherung und Auswertung falle nicht unter diese Vorschrift, verkennt es den Regelungsinhalt der Norm.Nicht zu folgen vermag das Gericht indes der Entscheidung des AG Grimma Zweigstelle Wurzen vom 31.08.2009, Az. 003 Owi 153 Js 30059/09, welches für keine Art der Bildaufzeichnung im öffentlichen Raum eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage sieht.
Das Gericht stimmt mit dem AG Grimma, Urteil vom 11.08.2009, 003 Owi 153 Js 30059/09, überein, wonach für unter Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung mangels ausreichender Gesetzesgrundlage gewonnene Beweismittel ein Beweisverwertungsverbot zu gelten hat.