Rechtsprechung
AG Groß-Gerau, 18.07.2018 - 63 C 15/17 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 546a BGB, § 259 ZPO, § 257ZPO, § 258 ZPO
Begründungserfordernis bei Klage auf zukünftige Leistung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Begründungserfordernis bei Klage auf zukünftige Leistung
- RA Kotz
Begründungsumfang bei Klage auf zukünftige Mietzahlungen
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Klage auf künftige Mietzahlungen setzt Begründung voraus!
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Kurzfassungen/Presse
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Begründungserfordernis bei Klage auf zukünftige Leistung
Besprechungen u.ä.
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Eingestellte Mietzahlungen: Kein Anspruch auf zukünftige Leistung ohne weitere Begründung! (IMR 2018, 1099)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 20.11.2002 - VIII ZB 66/02
Klageweise Geltendmachung der künftig fällig werdenden Nutzungsentschädigung
Auszug aus AG Groß-Gerau, 18.07.2018 - 63 C 15/17
Das Vorenthalten der Wohnung stellt gerade keinen Leistungsaustausch dar (vgl. Beschluss des BGH vom 20. November 2002 - VIII ZB 66/02).Aber auch zwangsvollstreckungsrechtliche Probleme sprechen gegen eine Überprivilegierung des Vermieters, wenn an die Formulierung "sich entziehen" keinerlei inhaltliche Anforderungen gestellt werden, sondern jedwede Nichtzahlung von Miete ein "sich entziehen" darstellen soll (vgl. Beschluss des BGH vom 20. November 2002 - VIII ZB 66/02).
In praktischer Hinsicht ist der Verweis auf das Führen eines einzigen Rechtsstreits zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits (vgl. Beschluss des BGH vom 20. November 2002 - VIII ZB 66/02) jedoch ebenfalls nicht nachvollziehbar.
Die vom Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 14. Dezember 1998 (Az. II ZR 330-97) und vom 20. November 2002 (Az. VIII ZB 66/02) für den Gläubiger angeführten Argumente überzeugen somit nur teilweise.
Dies dann auch noch damit zu begründen, die Erhebung einer Klage auf zukünftige Nutzungsausfallentschädigung in objektiver Klagehäufung mit einer Räumungsklage liege auch im finanziellen Interesse des Mieters, mutet geradezu zynisch an (vgl. Beschluss des BGH vom 20. November 2012 - VIII ZB 66/02).