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   AG Groß-Gerau, 21.08.2012 - 61 C 384/11   

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https://dejure.org/2012,26972
AG Groß-Gerau, 21.08.2012 - 61 C 384/11 (https://dejure.org/2012,26972)
AG Groß-Gerau, Entscheidung vom 21.08.2012 - 61 C 384/11 (https://dejure.org/2012,26972)
AG Groß-Gerau, Entscheidung vom 21. August 2012 - 61 C 384/11 (https://dejure.org/2012,26972)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de

    Gericht VN der HUK-Coburg zur Zahlung restlicher Gutachterkosten und stellt fest, dass die Beklagte die Gerichtskosten zu verzinsen hat

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Groß-Gerau, 21.08.2012 - 61 C 384/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind Sachverständigenkosten vom Schädiger zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und damit als Begleitkosten zur Herstellung des Zustandes, der ohne Schädigung bestehen würde, erforderlich sind (vgl. BGH VersR 2005, 380; BGH VersR 2007, 560).

    Ob und in welchem Umfang Herstellungskosten - und damit auch Sachverständigenkosten - erforderlich sind, richtet sich danach, ob sie Aufwendungen darstellen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH VersR 2007, 560 m. w. N.).

  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Groß-Gerau, 21.08.2012 - 61 C 384/11
    Der Geschädigte ist dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (BGHZ 132, 373, 376 m, w. N.).

    Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGHZ 132, 373, 376 m. w. N.).

  • OLG Hamm, 08.05.2001 - 27 U 201/00

    Unfallregulierung - Aufrechnung des haftenden Versicherers - Gegengutachten zum

    Auszug aus AG Groß-Gerau, 21.08.2012 - 61 C 384/11
    Erst wenn für ihn als Laie erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet, kann er vom Schädiger nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung verlangen (OLG Hamm NZV 2001, 433; DAR 1997, 275; OLG Nürnberg OLGR 2002, 471; LG Berlin NZV 2004, 635, 637; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., 3. Kap. Rdn. 121, jew. m. w. N.).
  • LG Berlin, 04.03.2004 - 17 O 382/03

    Haftungsverteilung bei Kollision eines am rechten Fahrbahnrand Angehaltenen mit

    Auszug aus AG Groß-Gerau, 21.08.2012 - 61 C 384/11
    Erst wenn für ihn als Laie erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet, kann er vom Schädiger nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung verlangen (OLG Hamm NZV 2001, 433; DAR 1997, 275; OLG Nürnberg OLGR 2002, 471; LG Berlin NZV 2004, 635, 637; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., 3. Kap. Rdn. 121, jew. m. w. N.).
  • LG Zweibrücken, 18.10.2011 - 3 S 3/11
    Auszug aus AG Groß-Gerau, 21.08.2012 - 61 C 384/11
    Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (LG Zweibrücken, Urt. v. 18.10.2011 - 3 S 3/11).
  • BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03

    Bagatellschadengrenze - Kfz-Sachverständige dürfen regelmäßig bei Schäden ab 700

    Auszug aus AG Groß-Gerau, 21.08.2012 - 61 C 384/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind Sachverständigenkosten vom Schädiger zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und damit als Begleitkosten zur Herstellung des Zustandes, der ohne Schädigung bestehen würde, erforderlich sind (vgl. BGH VersR 2005, 380; BGH VersR 2007, 560).
  • OLG Hamm, 05.03.1997 - 13 U 185/96

    Haftungsverteilung bei Auffahren auf ein vom rechten Fahrbahnrand anfahrendes

    Auszug aus AG Groß-Gerau, 21.08.2012 - 61 C 384/11
    Erst wenn für ihn als Laie erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet, kann er vom Schädiger nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung verlangen (OLG Hamm NZV 2001, 433; DAR 1997, 275; OLG Nürnberg OLGR 2002, 471; LG Berlin NZV 2004, 635, 637; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., 3. Kap. Rdn. 121, jew. m. w. N.).
  • OLG Nürnberg, 03.07.2002 - 4 U 1001/02

    Erstattungsfähigkeit pauschalierter Privatgutachter-Vergütung

    Auszug aus AG Groß-Gerau, 21.08.2012 - 61 C 384/11
    Erst wenn für ihn als Laie erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet, kann er vom Schädiger nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung verlangen (OLG Hamm NZV 2001, 433; DAR 1997, 275; OLG Nürnberg OLGR 2002, 471; LG Berlin NZV 2004, 635, 637; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., 3. Kap. Rdn. 121, jew. m. w. N.).
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