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   AG Groß-Gerau, 22.04.2014 - 63 C 88/13   

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https://dejure.org/2014,10772
AG Groß-Gerau, 22.04.2014 - 63 C 88/13 (https://dejure.org/2014,10772)
AG Groß-Gerau, Entscheidung vom 22.04.2014 - 63 C 88/13 (https://dejure.org/2014,10772)
AG Groß-Gerau, Entscheidung vom 22. April 2014 - 63 C 88/13 (https://dejure.org/2014,10772)
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Volltextveröffentlichung

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    Fahrer des bei der HUK-COBURG haftflichtversicherten Fahrzeugs zur Zahlung der vorgerichtlich von der HUK-COBURG gekürzten Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht verurteilt

 
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  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Groß-Gerau, 22.04.2014 - 63 C 88/13
    Sie konnte von dem Beklagten nach § 249 II 1 BGB den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten verlangen (vgl. Urteil des BGH vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13, Rn. 7 m.w.N. - BGH DAR 2014, 194 = DS 2014, 90 = MDR 2014, 401 = NJW 2014, 1947NZV 2014, 255).

    Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des BGH diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (vgl. Urteil des BGH vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13, Rn. 7 m.w.N. -aaO.).

    Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er nach dem Begriff des Schadens und dem Zweck des Schadensersatzes wie auch nach dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken des § 254 S. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (vgl. Urteil des BGH vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13, Rn. 7 m.w.N. - aaO.).

    Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fal! so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (vgl. Urteil des BGH vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13, Rn. 7 m.w.N. - aaO.).

    Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von § 249 II 1 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl. Urteil des BGH vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13, Rn. 7 m.w.N. -).

    Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigketten zu nehmen (vgl. Urteil des BGH vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13, Rn. 7 m.w.N. - aaO.).

    Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben (vgl. Urteil des BGH vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13, Rn. 7 m.w.N. - aaO. ).

    Letztlich sind allerdings nicht die rechtlich geschuldeten, sondern die im Sinne von § 249 II 1 BGB tatsächlich erforderlichen Kosten entscheidend (vgl. Urteil des BGH vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13, Rn. 8 m.w.N. - aaO.).

    Wissensstand und Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten spielen mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Schadensaufwandes gemäß § 249 II 1 BGB eine maßgebende Rolle (vgl. Urteil des BGH vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13, Rn. 8 m.w.N. - aaO.).

    Anderes gilt, wenn sich aus den getroffenen Vereinbarungen Umstände ergeben, die der Rechnung die indizielle Bedeutung für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nehmen (vgl. Urteil des BGH vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13, Rn. 7 m.w.N. -).

    Zwar hat der Schädiger auch bezüglich der Nebenkosten die Möglichkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 II 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte (vgl. Urteil des BGH vom 11.02.2014, Az.: VI ZR 225/13, Rn. 11 m.w.N. -).

  • BGH, 18.05.1966 - Ib ZR 73/64

    Abgabe von Gratisproben anderer Zahnprothesen-Pflegemittel ("Leodent") beim

    Auszug aus AG Groß-Gerau, 22.04.2014 - 63 C 88/13
    Zwar ist ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch neben einem prozessualen nicht von vorneherein ausgeschlossen (vgl. BGHZ 45, 251 258 f.; BGHZ 52, 393, 396; BGH NJW 2007.1458), doch erfordert ein Antrag auf dieser Grundlage, dass die Voraussetzungen einer materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage für Kostenerstattung (z. B. aus Vertrag, Verzug, § 311 BGB, Geschäftsführung ohne Auftrag oder Delikt) erfüllt sind.
  • BGH, 15.10.1969 - I ZR 3/68

    Fotowettbewerb - Abmahnungskosten, §§ 91 ff ZPO, zur Frage der Erstattungspflicht

    Auszug aus AG Groß-Gerau, 22.04.2014 - 63 C 88/13
    Zwar ist ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch neben einem prozessualen nicht von vorneherein ausgeschlossen (vgl. BGHZ 45, 251 258 f.; BGHZ 52, 393, 396; BGH NJW 2007.1458), doch erfordert ein Antrag auf dieser Grundlage, dass die Voraussetzungen einer materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage für Kostenerstattung (z. B. aus Vertrag, Verzug, § 311 BGB, Geschäftsführung ohne Auftrag oder Delikt) erfüllt sind.
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