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AG Guben, 02.10.2004 - 17 XIV 205/04 |
Verfahrensgang
- AG Guben, 02.10.2004 - 17 XIV 205/04
- LG Cottbus, 16.02.2005 - 7 T 497/04
Wird zitiert von ...
- LG Cottbus, 16.02.2005 - 7 T 497/04
Abschiebungshaft, Haftbefehl, Zustellung, Minderjährige, Anhörung, sofortige …
7 T 497/04 Landgericht Cottbus 17 XIV 205/04 Amtsgericht Guben (Geschäftsnummer).Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 10.11.2004 wird die Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Amtsgerichts Guben (17 XIV 205/04) vom 02.10.2004, soweit darin Haft zur Sicherung der Zurückschiebung gegen den Betroffenen angeordnet worden ist, sowie die Rechtswidrigkeit der auf der Grundlage dieser Anordnung durch den Betroffenen bis zum Zeitpunkt des Erlasses des die weitere Haft anordnenden Beschlusses vom 08.10.2004 erlittenen Zurückschiebungshaft festgestellt.
Der Beschluss des Amtsgerichts Guben vom 02.10.2004 (17 XIV 205/04) wird insoweit aufgehoben, als darin dem Betroffenen die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind.
Mit Beschluss vom 02.11.2004 hat das Amtsgericht Guben den Beschluss vom 08.10.2004 (17 XIV 205/04) aufgehoben und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet.
Am 03.11.2004 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen für diesen sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Guben vom 08.10.2004 (17 XIV 205/04) eingelegt und vorsorglich wegen der möglichen Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen ist auf Veranlassung des Beschwerdegerichts am 23.11.2004 der Beschluss des Amtsgerichts Guben vom 02.10.2004 (17 XIV 205/04) zugestellt worden.