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   AG Gummersbach, 24.05.2013 - 19 C 50/12   

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AG Gummersbach, 24.05.2013 - 19 C 50/12 (https://dejure.org/2013,30105)
AG Gummersbach, Entscheidung vom 24.05.2013 - 19 C 50/12 (https://dejure.org/2013,30105)
AG Gummersbach, Entscheidung vom 24. Mai 2013 - 19 C 50/12 (https://dejure.org/2013,30105)
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  • OLG Düsseldorf, 18.06.1999 - 22 U 265/98

    Nutzungsausfallentschädigung bei gewerblich genutztem Fahrzeug nach

    Auszug aus AG Gummersbach, 24.05.2013 - 19 C 50/12
    Denn bei gewerblich genutzten Fahrzeugen gilt hinsichtlich der Frage der Nutzungsentschädigung, dass in diesen Fällen der Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Ersatzfahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug bemessen ist, wobei der jeweilige Betrag konkret darzulegen und nachzuweisen ist (zu vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2001, 165; OLG Düsseldorf, NZV 1999, 472; OLG Bremen, Urteil vom Urteil vom 30.04.2008, Az. 1 U 4/08), und dies ist vorliegend - ungeachtet des Umstandes, dass einziger "Werbeaufdruck" am Fahrzeug der auf der Heckscheibe angebrachte Schriftzug "m-t-p.de" (wohl für: "M.- T.- P"), der eher klein und unauffällig gehalten, zudem (als Hinweis auf eine www.-Adresse) codiert und damit nicht unmittelbar umsatzfördernd ist - und die nach der obergerichtlichen Rechtsprechung erforderliche Darlegung bzw. der erforderliche Nachweis sind vorliegend nicht erfolgt bzw. erbracht.
  • OLG Hamm, 07.04.2000 - 9 U 257/98

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall im Zuge des Einscherens eines

    Auszug aus AG Gummersbach, 24.05.2013 - 19 C 50/12
    Denn bei gewerblich genutzten Fahrzeugen gilt hinsichtlich der Frage der Nutzungsentschädigung, dass in diesen Fällen der Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Ersatzfahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug bemessen ist, wobei der jeweilige Betrag konkret darzulegen und nachzuweisen ist (zu vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2001, 165; OLG Düsseldorf, NZV 1999, 472; OLG Bremen, Urteil vom Urteil vom 30.04.2008, Az. 1 U 4/08), und dies ist vorliegend - ungeachtet des Umstandes, dass einziger "Werbeaufdruck" am Fahrzeug der auf der Heckscheibe angebrachte Schriftzug "m-t-p.de" (wohl für: "M.- T.- P"), der eher klein und unauffällig gehalten, zudem (als Hinweis auf eine www.-Adresse) codiert und damit nicht unmittelbar umsatzfördernd ist - und die nach der obergerichtlichen Rechtsprechung erforderliche Darlegung bzw. der erforderliche Nachweis sind vorliegend nicht erfolgt bzw. erbracht.
  • OLG Bremen, 30.04.2008 - 1 U 4/08

    Umkehr der Beweislast bei bewusster Beweisvereitelung; Haftung wegen

    Auszug aus AG Gummersbach, 24.05.2013 - 19 C 50/12
    Denn bei gewerblich genutzten Fahrzeugen gilt hinsichtlich der Frage der Nutzungsentschädigung, dass in diesen Fällen der Schaden nur nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines Ersatzfahrzeugs oder den Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug bemessen ist, wobei der jeweilige Betrag konkret darzulegen und nachzuweisen ist (zu vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2001, 165; OLG Düsseldorf, NZV 1999, 472; OLG Bremen, Urteil vom Urteil vom 30.04.2008, Az. 1 U 4/08), und dies ist vorliegend - ungeachtet des Umstandes, dass einziger "Werbeaufdruck" am Fahrzeug der auf der Heckscheibe angebrachte Schriftzug "m-t-p.de" (wohl für: "M.- T.- P"), der eher klein und unauffällig gehalten, zudem (als Hinweis auf eine www.-Adresse) codiert und damit nicht unmittelbar umsatzfördernd ist - und die nach der obergerichtlichen Rechtsprechung erforderliche Darlegung bzw. der erforderliche Nachweis sind vorliegend nicht erfolgt bzw. erbracht.
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