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   AG Gummersbach, 28.09.2016 - 10 C 56/15   

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AG Gummersbach, 28.09.2016 - 10 C 56/15 (https://dejure.org/2016,67850)
AG Gummersbach, Entscheidung vom 28.09.2016 - 10 C 56/15 (https://dejure.org/2016,67850)
AG Gummersbach, Entscheidung vom 28. September 2016 - 10 C 56/15 (https://dejure.org/2016,67850)
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  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Gummersbach, 28.09.2016 - 10 C 56/15
    Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Aktenzeichen VI ZR 225/13; AG Darmstadt, Urteil vom 23.01.2016, Az. 306 C 387/15).

    Der Geschädigte darf sich damit begnügen, einen ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen und muss nicht zuvor eine Art Marktforschung betreiben (vergleiche BGH, Urteil vom 11.02.2014, Aktenzeichen VI ZR 225/13).

  • OLG Hamm, 06.12.2010 - 13 U 172/09

    Ersatzfähigkeit der Kosten für die Erstattung eines Sachverständigengutachtens

    Auszug aus AG Gummersbach, 28.09.2016 - 10 C 56/15
    Zu dem vom Schädiger zu ersetzenden Schaden gehören grundsätzlich auch die Kosten der Schadensfeststellung und der Rechtsverfolgung, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind (OLG Hamm, Urteil vom 06.12.2010, Az. 13 U 172/09).

    Anders als in der von der Beklagten angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, Urteil vom 06.10.2010, Az. 13 U 172/09, die die Feststellung eines Verdienstausfallschadens betrifft, verfügt der Prozessbevollmächtigte des Klägers -wie von ihm nachvollziehbar dargelegtaufgrund seiner juristischen Ausbildung nicht bereits über die zur Ermittlung des Mehr-, Pflege- und Haushaltsführungsschadens erforderliche Sachkunde und die erforderlichen Fachkenntnisse.

  • AG Darmstadt, 23.01.2016 - 306 C 387/15
    Auszug aus AG Gummersbach, 28.09.2016 - 10 C 56/15
    Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrags im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (BGH, Urteil vom 11.02.2014, Aktenzeichen VI ZR 225/13; AG Darmstadt, Urteil vom 23.01.2016, Az. 306 C 387/15).
  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus AG Gummersbach, 28.09.2016 - 10 C 56/15
    Vielmehr obliegt es dem Schädiger bzw. seiner Haftpflichtversicherung, die Erforderlichkeit des aufgewandten Betrags substantiiert zu bestreiten (Oetker in Münchener Kommentar, a.a.O., Rn. 400; BGH, NJW 2014, Seite 3151).
  • OLG Köln, 23.02.2012 - 7 U 134/11

    Müssen die Kosten eines ungeeigneten Gutachtens erstattet werden?

    Auszug aus AG Gummersbach, 28.09.2016 - 10 C 56/15
    Das Risiko des Fehlschlagens einer Kostenermittlung muss der Schädiger so lange tragen, als dem Geschädigten hinsichtlich der sorgfältigen Auswahl und der zutreffenden Information des Gutachters kein Verschulden trifft (OLG Köln, Urteil vom 23.02.2012, Az. 7 U 134/11).
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