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   AG Hünfeld, 03.05.2012 - 3 OWi - 35 Js 891/12   

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https://dejure.org/2012,45837
AG Hünfeld, 03.05.2012 - 3 OWi - 35 Js 891/12 (https://dejure.org/2012,45837)
AG Hünfeld, Entscheidung vom 03.05.2012 - 3 OWi - 35 Js 891/12 (https://dejure.org/2012,45837)
AG Hünfeld, Entscheidung vom 03. Mai 2012 - 3 OWi - 35 Js 891/12 (https://dejure.org/2012,45837)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.07.2008 - X ZB 8/08

    Berufungsbegründung per E-Mail

    Auszug aus AG Hünfeld, 03.05.2012 - 3 OWi 35 Js 891/12
    Der Bundesgerichtshof hat zwar in einem Beschluss vom 15.7.2008 (NJW 2008, 2649) es für die Einhaltung der Schriftform ausreichen lassen, wenn ein Abbild eines (in Papierform) tatsächlich vorhandenen unterschriebenen Schriftstücks auf elektronischem Weg an den Empfänger übermittelt und dort ausgedruckt wird.

    Dieses wahrt die Schriftform nicht, so ausdrücklich und von BGH NJW 2008, 2649 eindeutig abgrenzend BGH NJW-RR 2009, 357.

  • BGH, 04.12.2008 - IX ZB 41/08

    Keine Wahrung der Schriftform durch E-Mail

    Auszug aus AG Hünfeld, 03.05.2012 - 3 OWi 35 Js 891/12
    Die Vorschrift des §§ 110a OWiG wäre nicht erforderlich, wenn das elektronische Dokument bereits von § 67 OWiG erfasst würde (so zur entsprechenden Regelung in der ZPO BGH NJW-RR 2009, 357 m.w.N.).

    Dieses wahrt die Schriftform nicht, so ausdrücklich und von BGH NJW 2008, 2649 eindeutig abgrenzend BGH NJW-RR 2009, 357.

  • GemSOGB, 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98

    Wahrung der Schriftform bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze mit

    Auszug aus AG Hünfeld, 03.05.2012 - 3 OWi 35 Js 891/12
    Die Kommentatoren übersehen, dass eine Übertragung der Erwägungen zur Einhaltung der Schriftform aus GmS-OGB, BGHZ 144, 160, daran scheitert, dass eine E-Mail-Nachricht eben kein schriftliches, sondern ein elektronisches Dokument ist.
  • LG Heidelberg, 18.01.2008 - 11 Qs 2/08

    Unzulässigkeit der Einlegung eines Einspruchs per E-Mai

    Auszug aus AG Hünfeld, 03.05.2012 - 3 OWi 35 Js 891/12
    Solange es nicht durch eine entsprechende Rechtsverordnung erlaubt ist, ist es mithin nicht zulässig, den Einspruch gegen den in einer Bußgeldsache ergangenen Bußgeldbescheid per E-Mail einzulegen, so auch Landgericht Heidelberg, Beschluss vom 18.01.2008, 11 Qs 2/08 OWi, juris.
  • AG Baden-Baden, 24.08.2020 - 14 OWi 308 Js 3503/20

    Bußgeldbescheid wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Zulässigkeit des Einspruchs

    Diese hielt mangels zur Zeit der Entscheidung fehlender Rechtsverordnungen die Einreichung eines Einspruchs per E-Mail per se für unzulässig (vgl. LG Tübingen, Beschluss vom 28.01.2019, 9 Qs 6/19; LG Münster, Beschluss vom 12.10.2015, 2 Qs 76/15; LG Fulda, Beschluss vom 02.07.2012, 2 Qs 65/12; LG Heidelberg, Beschluss vom 18.01.2008, 11 Qs 2/08; AG Hünfeld, Beschluss vom 26.11.2012, 3 OWi - 32 Js 17217/12 und vom 03.05.2012, 3 OWi - 35 Js 891/12).
  • LG Fulda, 02.07.2012 - 2 Qs 65/12

    Bußgeldbescheid: Zulässigkeit der Einspruchseinlegung mit E-Mail-Schreiben;

    Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Fulda gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hünfeld vom 03.05.2012 (Az. 3 OWi - 35 Js 891/12) wird als unbegründet verworfen .
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