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   AG Haßfurt, 12.02.2013 - 2 C 115/12   

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https://dejure.org/2013,16336
AG Haßfurt, 12.02.2013 - 2 C 115/12 (https://dejure.org/2013,16336)
AG Haßfurt, Entscheidung vom 12.02.2013 - 2 C 115/12 (https://dejure.org/2013,16336)
AG Haßfurt, Entscheidung vom 12. Februar 2013 - 2 C 115/12 (https://dejure.org/2013,16336)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berücksichtigung einer Diagnose einer medizinischen Erstuntersuchung hinsichtlich eines HWS-Schleudertraumas bei der Beweisführung hinsichtlich eines Ursachenzusammenhangs zwischen Unfall und Verletzung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Medizinische Erstuntersuchung durch Unfallarzt ist hinsichtlich verkehrsunfallbedingter Gesundheitsschäden regelmäßig nicht maßgebend

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 03.06.2008 - VI ZR 235/07

    Zurückweisung eines Antrags auf Einholungs eines fachmedizinischen Gutachtens zum

    Auszug aus AG Haßfurt, 12.02.2013 - 2 C 115/12
    Insbesondere kann daher kein Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit nach einem Verkehrsunfall behaupteter Gesundheitsschäden zugesprochen werden, wenn insoweit Zweifel am Ursachenzusammenhang zwischen Unfall und der jeweiligen Gesundheitsbeeinträchtigung bleiben (in Anlehnung an BGH, NJW 2003, 1116; NJW-RR 2008, 1380; NJW 2008, 2845 Rdnr. 11).

    Bei der Frage nach einem unfallursächlichen Zusammenhang der geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden mit dem Unfallgeschehen kommt es allein auf die Beurteilung durch Sachverständige und nicht auf die Aussagen von Zeugen an (Fortführung von BGH, NJW-RR 2008, 1380).

    Hinsichtlich der Prüfung, ob die von der Klagepartei geklagten Gesundheitsbeschwerden auf einen Verkehrsunfall zurückzuführen sind, sind die strengen Anforderungen des Vollbeweises gemäß § 286 ZPO zugrunde zu legen, weil die Frage, ob sich die Klagepartei überhaupt eine unfallursächliche Körperverletzung als Primärschaden zugezogen hat, den nach der Vorschrift des § 286 ZPO zu führenden Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität betrifft (siehe dazu Palandt/Grüneberg BGB 71. Aufl. Vorb v § 249 Rn. 137; BGH, Urteil vom 28.01.2003 - VI ZR 139/02, Rn. 5 [bei Juris] = NJW 2003, 1116 ff.; BGH, Urteil vom 03.06.2008 - VI ZR 235/07, Rnr. 7 f. - [bei Juris] = NJW-RR 2008, 1380 ff.; BGH, Urteil vom 08.07.2008 - VI ZR 274/07, Rn. 7 - [bei Juris] = NJW 2008, 2845 ff.).

    Im Regelfall kann das Ergebnis einer solchen medizinischen Erstuntersuchung deswegen nur als eines unter mehreren Indizien für den Zustand des Geschädigten nach dem Unfall Berücksichtigung finden (siehe dazu umfassend mit weiteren Nachweisen BGH, Urteil vom 03.06.2008- VI ZR 235/07, Rn. 11 - [bei Juris] = NJW-RR 2008, 1380 f.).

    Im Übrigen wurde bereits oben darauf hingewiesen, dass eine Zeugeneinvernahme der den (vermeintlich) Unfallgeschädigten behandelnden Ärzte vorliegend entbehrlich ist, da der Sachverständige die schriftlich niedergelegten Befunde bereits in seine sachverständige Würdigung mit einbezogen hat, weil es für die Frage nach einem unfallursächlichen Zusammenhang der geltend gemachten Beschwerden mit dem Unfallgeschehen allein auf die Beurteilung durch den Sachverständigen und gerade nicht auf die Aussage von Zeugen ankommt (siehe dazu nochmals BGH, Urteil vom 03.06.2008 - Aktenzeichen VI ZR 235/07, Rn. 11 - [bei Juris]).

  • BGH, 28.01.2003 - VI ZR 139/02

    Ursächlichkeit eines Unfalls mit geringer Geschwindigkeit für eine HWS-Verletzung

    Auszug aus AG Haßfurt, 12.02.2013 - 2 C 115/12
    Insbesondere kann daher kein Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit nach einem Verkehrsunfall behaupteter Gesundheitsschäden zugesprochen werden, wenn insoweit Zweifel am Ursachenzusammenhang zwischen Unfall und der jeweiligen Gesundheitsbeeinträchtigung bleiben (in Anlehnung an BGH, NJW 2003, 1116; NJW-RR 2008, 1380; NJW 2008, 2845 Rdnr. 11).

    Hinsichtlich der Prüfung, ob die von der Klagepartei geklagten Gesundheitsbeschwerden auf einen Verkehrsunfall zurückzuführen sind, sind die strengen Anforderungen des Vollbeweises gemäß § 286 ZPO zugrunde zu legen, weil die Frage, ob sich die Klagepartei überhaupt eine unfallursächliche Körperverletzung als Primärschaden zugezogen hat, den nach der Vorschrift des § 286 ZPO zu führenden Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität betrifft (siehe dazu Palandt/Grüneberg BGB 71. Aufl. Vorb v § 249 Rn. 137; BGH, Urteil vom 28.01.2003 - VI ZR 139/02, Rn. 5 [bei Juris] = NJW 2003, 1116 ff.; BGH, Urteil vom 03.06.2008 - VI ZR 235/07, Rnr. 7 f. - [bei Juris] = NJW-RR 2008, 1380 ff.; BGH, Urteil vom 08.07.2008 - VI ZR 274/07, Rn. 7 - [bei Juris] = NJW 2008, 2845 ff.).

    Dabei ist indes zu berücksichtigen, dass eine allgemeine "Harmlosigkeitsgrenze" dergestalt, dass aufgrund der geringen biomechanischen Krafteinwirkung auf den Betroffenen von vornherein das Vorliegen einer unfallursächlichen Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeschlossen werden könnte, für ungeeignet erachtet wird, sondern dass vielmehr bei der Prüfung, ob ein Unfall eine Wirbelsäulenverletzung verursacht hat, stets die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 28.01.2003 - VI ZR 139/02, Rn. 6 - [bei Juris]; BGH, Urteil vom 08.07.2008 - VI ZR 274/07, Rn. 9 - [bei Juris]).

  • BGH, 08.07.2008 - VI ZR 274/07

    Feststellung der Ursächlichkeit eines Kfz-Unfalls mit geringfügiger

    Auszug aus AG Haßfurt, 12.02.2013 - 2 C 115/12
    Insbesondere kann daher kein Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit nach einem Verkehrsunfall behaupteter Gesundheitsschäden zugesprochen werden, wenn insoweit Zweifel am Ursachenzusammenhang zwischen Unfall und der jeweiligen Gesundheitsbeeinträchtigung bleiben (in Anlehnung an BGH, NJW 2003, 1116; NJW-RR 2008, 1380; NJW 2008, 2845 Rdnr. 11).

    Hinsichtlich der Prüfung, ob die von der Klagepartei geklagten Gesundheitsbeschwerden auf einen Verkehrsunfall zurückzuführen sind, sind die strengen Anforderungen des Vollbeweises gemäß § 286 ZPO zugrunde zu legen, weil die Frage, ob sich die Klagepartei überhaupt eine unfallursächliche Körperverletzung als Primärschaden zugezogen hat, den nach der Vorschrift des § 286 ZPO zu führenden Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität betrifft (siehe dazu Palandt/Grüneberg BGB 71. Aufl. Vorb v § 249 Rn. 137; BGH, Urteil vom 28.01.2003 - VI ZR 139/02, Rn. 5 [bei Juris] = NJW 2003, 1116 ff.; BGH, Urteil vom 03.06.2008 - VI ZR 235/07, Rnr. 7 f. - [bei Juris] = NJW-RR 2008, 1380 ff.; BGH, Urteil vom 08.07.2008 - VI ZR 274/07, Rn. 7 - [bei Juris] = NJW 2008, 2845 ff.).

    Dabei ist indes zu berücksichtigen, dass eine allgemeine "Harmlosigkeitsgrenze" dergestalt, dass aufgrund der geringen biomechanischen Krafteinwirkung auf den Betroffenen von vornherein das Vorliegen einer unfallursächlichen Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeschlossen werden könnte, für ungeeignet erachtet wird, sondern dass vielmehr bei der Prüfung, ob ein Unfall eine Wirbelsäulenverletzung verursacht hat, stets die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 28.01.2003 - VI ZR 139/02, Rn. 6 - [bei Juris]; BGH, Urteil vom 08.07.2008 - VI ZR 274/07, Rn. 9 - [bei Juris]).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2013 - 3 S 32.13

    Erweiterung einer räumlichen Beschränkung auf ein anderes Bundesland

    Auszug aus AG Haßfurt, 12.02.2013 - 2 C 115/12
    Die hiergegen seitens der Klagepartei zum Landgericht Bamberg eingelegte Berufung (dortiges Az. 3 S 32/13) wurde zurückgenommen.
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