Rechtsprechung
AG Hagen, 04.05.2009 - 08-5555627-05-N |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Mahnverfahren, Anlagen zum Mahnbescheidsantrag zur näheren Bezeichnung der Forderung, Barcode-Antrag
- IWW
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- beck-blog (Kurzinformation)
Vorsicht bei Gebührenmahnbescheiden
Besprechungen u.ä.
- IWW (Entscheidungsanmerkung)
Mahnverfahren - Anspruchsbegründende Unterlagen: Weniger kann mehr sein
Papierfundstellen
- NJW-RR 2010, 71
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 10.07.2008 - IX ZR 160/07
Bezugnahme auf Rechnungen im Mahnantrag
Auszug aus AG Hagen, 04.05.2009 - 8-5555627-05-N
Die Verbindung von Anlagen mit dem Mahnbescheid zur näheren Bezeichnung der Forderung(en) ist auch unter Einbeziehung der Begründung des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 10.07.2008 (IX ZR 160/07) im Rahmen der maschinellen Bearbeitung nicht möglich.Hier waren dem Antrag Anlagen beigefügt, die unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10.07.2008 - IX ZR 160/07 - zum Inhalt des Mahnbescheids gemacht werden sollten.
- BGH, 21.10.2008 - XI ZR 466/07
Zur Hemmung der Verjährung infolge Zustellung eines Mahnbescheids
Auszug aus AG Hagen, 04.05.2009 - 8-5555627-05-N
Der Gläubiger, der sich die Vorzüge des gerichtlichen Mahnverfahrens zu Nutze machen will, muss sich notwendigerweise auch den Einschränkungen des Verfahrens unterwerfen (vgl. auch BGH, Urteil vom 21.10.2008, XI ZR 466/07).