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   AG Hagen, 12.07.2004 - 10 C 289/04   

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https://dejure.org/2004,31649
AG Hagen, 12.07.2004 - 10 C 289/04 (https://dejure.org/2004,31649)
AG Hagen, Entscheidung vom 12.07.2004 - 10 C 289/04 (https://dejure.org/2004,31649)
AG Hagen, Entscheidung vom 12. Juli 2004 - 10 C 289/04 (https://dejure.org/2004,31649)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Einziehung von Teilbeträgen durch den Gerichtsvollzieher; Zulässigkeit des Schlusses auf eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wegen der Vereinbarung von Teilzahlungen durch den Gerichtsvollzieher; Möglichkeit der Anfechtung einer Teilzahlung im Rahmen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.12.2003 - IX ZR 199/02

    Anfechtung von Leistungen zur Abwendung eines angekündigten Insolvenzantrags;

    Auszug aus AG Hagen, 12.07.2004 - 10 C 289/04
    An die Konsequenzen der allein die Insolvenzverwaltungen begünstigenden Regelungen, etwa für die handelsrechtliche Rückstellungspflicht wegen der etwaigen Rückgewährungsverpflichtung für - alle (!) - ggfs. zurückzugewährenden eingezogenen Leistungen, Waren und Geldbestände, haben der Gesetzgeber und die Rechtsprechung des Insolvenzsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH NJW 2004, 1385 ff. [BGH 18.12.2003 - IX ZR 199/02] ) - soweit ersichtlich - nicht genügend gedacht.

    Zu verwerfen ist zum anderen die Auffassung des Insolvenzsenats des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2004, 1385 [BGH 18.12.2003 - IX ZR 199/02] ) mit der dort erwähnten Gegenmeinung, die Inkongruenz lasse sich aus dem Zwangsvollstreckungszugriff selbst ableiten.

  • LG Köln, 21.07.2010 - 13 S 89/10

    Ablösung des Grundsatzes des Vorrangs des schnelleren Gläubigers durch den

    2006, § 130 Rn. 23 f.; § 131 Rn. 18, § 141 Rn. 5 [anders jetzt Kübler/Prütting /Bork/ Schoppmeyer , § 131 Rn. 122]; Baur/Stürner , Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht, Bd. II, 12. Aufl. 1990, Rn. 19.37 f.; Foerste , InsolvenzR, 3. Aufl. 2006, Rn. 309; ders. , FS Musielak 2004, 141 ff., 167; ders., JZ 2007, 122, 131; Lind , Zur Auslegung des § 133 InsO, insbesondere im System der Anfechtungstatbestände, 2006, S. 131 ff., 169; Jauernig/Berger , Zwangsvollstreckungs- und InsolvenzR, 22. Aufl. 2007, § 52 Rn. 28; App , KKZ 2004, 100; 2005, 81 f., 259 f.; ders. , ZfS 2005, 193 ff. sowie AG Hagen, ZInsO 2004, 935 f., aufgehoben durch LG Hagen, ZInsO 2005, 49) - weiterhin nicht.

    Solche Bedenken werden zwar im Schrifttum erhoben und insbesondere daran angeknüpft, dass es sachlich nicht gerechtfertigt ist, im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherungsrechte als weniger schützenswert anzusehen als durch Rechtsgeschäft erworbene Sicherungsgeschäfte und/oder im Wege der Zwangsvollstreckung bzw. durch Rechtsgeschäft erworbene "Vollbefriedigungen" ( Marotzke , ZInsO 2006, 7, 9; 190 f.; App , KKZ 2007, 204, 205; krit. auch Grothe , KTS 2001, 205, 218; siehe auch AG Hagen, ZInsO 2004, 935, 936).

  • AG Kerpen, 23.03.2010 - 104 C 419/09

    Kriterien für die Abgrenzung von kongruenten zu inkongruenten Leistungen des

    Es desavouiert daher auch die staatlichen Organe, die zur Zwangsvollstreckung berufen sind, wenn ihrem rechtmäßigen Vorgehen innerhalb der Zivilprozessordnung nachträglich - und für den Gläubiger nicht vorhersehbar - der Erfolg versagt wird (vgl. dazu auch AG Hagen, ZinsO 2004, 935 = KKZ 2005, 80 mit zust. Anm. App ).

    Gehört es aber zur Werteordnung des Grundgesetzes , dem Bürger ein funktionierendes System zur Titulierung und Vollstreckung zur Verfügung zu stellen, so widerspricht es dem Grundgesetz , wenn auf diese Weise rechtmäßig erlangte Vermögensvorteile nachträglich ohne zureichende gesetzliche Grundlage wieder entzogen werden (vgl. dazu auch AG Hagen, ZinsO 2004, 935).

  • AG Bergen auf Rügen, 19.02.2013 - 23 C 513/12

    Insolvenzanfechtung: Inkongruenz und Anfechtbarkeit einer unter

    Mit einer Reihe gleichlautender Stimmen in Rechtsprechung und Literatur (so u. a. aus der Rspr.: AG Kerpen, Urteil vom 08.11.2005 - 22 C 158/05, ZIP 2005, 2327, und Urteil vom 23.03.2010 - 104 C 419/09, red. Leits. u. a. in ZIP 2010, 1145, Volltext bei Juris; AG Hagen, Urteil vom 12.07.2004 - 10 C 289/04, ZInsO 2004, 935 f.; AG Reinbek, Urteil vom 27.10.2011 - 5 C 414/11, ZIP 2012, 189, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 7 ff.; ebenso - unveröffentlicht - LG Stralsund, Urteil vom 07.05.2012 - 6 O 247/11, S. 5, wobei insoweit anzumerken ist, dass diese [Einzelrichter-] Entscheidung auf den hier erkennenden Richter zurückgeht; aus der Lit.: Marotzke, DZWiR 2007, 265 ff., und ZInsO 2006, 7 ff., 190 ff.; Paulus/Allgayer, ZInsO 2001, 241 ff.; Foerste, JZ 2007, 122, 131; weitere umfassende Nachweise zum Ganzen bei LG Köln, 13 S 89/10, a.a.O., Tz. 16) ist das erkennende Gericht der Auffassung, dass eine Leistung, auf die ein nach materiellem Recht unstreitig vorhandener, im Übrigen sogar titulierter - damit unter Umständen sogar bereits rechtskräftig als bestehend festgestellter - Anspruch besteht, der fällig und auch sonst einredefrei und seinem Inhalt nach auf Geldzahlung gerichtet ist und sich in einem Geldzufluss beim Gläubiger realisiert, sowohl seiner "Art" nach als auch zu der "Zeit" zu beanspruchen war, wie es § 131 Abs. 1 InsO wörtlich formuliert.
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