Rechtsprechung
AG Hagen, 15.06.2016 - 144 C 10/16 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen wegen einer verspäteten Freigabeerklärung für den anteiligen Erlös aus einer Versteigerung von Grundbesitz; Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 288 Abs. 1 S. 1 BGB im Fall des Verzugs mit einer Freigabeerklärung für ...
- Wolters Kluwer
Verzug mit einer Freigabeerklärung in Bezug auf hinterlegtes Geld; Zahlung von Verzugszinsen in analoger Anwendung
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Hagen, 15.06.2016 - 144 C 10/16
- LG Hagen, 05.10.2016 - 3 S 46/16
- BGH, 12.10.2017 - IX ZR 267/16
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 05.12.2012 - XII ZR 44/11
Gewerberaummiete: Verzugszinsen bei verspäteter Auszahlung eines …
Auszug aus AG Hagen, 15.06.2016 - 144 C 10/16
Zudem soll der Schuldner durch die in § 288 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 BGB bestimmte Höhe der Verzugszinsen auch dazu angehalten werden, eine Geldschuld pünktlich zu erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2012, Az. XII ZR 44/11, Fundstelle juris).Anders als der Gläubiger einer "echten" Geldschuld verfüge der Mieter über ausreichend Möglichkeiten, den Vermieter zur Erstellung der Betriebskostenabrechnung zu veranlassen (vgl. BGH Urteil vom 05.12.2012, Az. XII ZR 44/11, Rn. 24ff, Fundstelle juris).
Ausdrücklich nimmt der BGH Bezug auf seine Entscheidung vom 25.04.2006 und stellt fest, dass seine dortige Rechtsprechung nicht auf den zu entscheidenden Fall übertragen werden könne, da im dortigen Fall die geltend gemachten Ansprüche unmittelbar darauf gerichtet waren, dem Gläubiger einen Geldbetrag zu verschaffen und dieses gemeinsame Merkmal die Gleichstellung mit einer "echten" Geldschuld rechtfertige, die Verpflichtung des Vermieters zur Erstellung einer Betriebskostenabrechnung indes dieses Merkmal nicht aufweise (vgl. BGH Urteil vom 05.12.2012, Az. XII ZR 44/11, Rn. 27ff, Fundstelle juris).
- BGH, 27.09.1989 - IVa ZR 156/88
Entschädigungsleistung - Prozeßrisiko - Repräsentantenhaftung
Auszug aus AG Hagen, 15.06.2016 - 144 C 10/16
Dies steht im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH Urteil vom 27.09.1989, IVa ZR 156/88, Fundstelle juris; BGH Urteil vom 06.12.2006, IV ZR 34/05).Ein nur "normales Prozessrisiko" entlastet den Schuldner nicht (vgl. BGH Urteil vom 27.09.1989, IVa ZR 156/88, Fundstelle juris).
- BGH, 06.12.2006 - IV ZR 34/05
Beginn der Verjährungsfrist für Zinsforderungen aus Versicherungsleistungen; …
Auszug aus AG Hagen, 15.06.2016 - 144 C 10/16
Dies steht im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH Urteil vom 27.09.1989, IVa ZR 156/88, Fundstelle juris; BGH Urteil vom 06.12.2006, IV ZR 34/05). - BGH, 25.04.2006 - XI ZR 271/05
Rechte des Gläubigers bei verzögerter Freigabe eines hinterlegten Geldbetrages
Auszug aus AG Hagen, 15.06.2016 - 144 C 10/16
Zwar schuldet der Schuldner nicht das hinterlegte Geld, indes hängt die Auszahlung des Geldes allein von seiner Freigabeerklärung ab, so dass der Anspruch lediglich der äußeren Form nach nicht auf Zahlung von Geld, sondern auf die Einwilligung in die Auszahlung von Geld gerichtet ist (vgl. BGH Urteil vom 25.04.2006, Az. XI ZR 271/05, Fundstelle juris).
- LG Hagen, 05.10.2016 - 3 S 46/16
Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages (hier: Versteigerungserlös …
Der Beklagte und Berufungskläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Hagen vom 15.06.2016 - 144 C 10/16 die Klage abzuweisen.