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   AG Hainichen, 03.05.2006 - 1 C 231/06   

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https://dejure.org/2006,38684
AG Hainichen, 03.05.2006 - 1 C 231/06 (https://dejure.org/2006,38684)
AG Hainichen, Entscheidung vom 03.05.2006 - 1 C 231/06 (https://dejure.org/2006,38684)
AG Hainichen, Entscheidung vom 03. Mai 2006 - 1 C 231/06 (https://dejure.org/2006,38684)
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  • urteile-network.de PDF

    Aufklärungspflichten Vermieter, EE-Abzüge, Haftungsbeschränkung, Schadenminderungspflicht / Auswahlverschulden, UE-Tarif Zustellung/Abholung, Winterreifen

 
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  • OLG Nürnberg, 10.05.2000 - 9 U 672/00

    Anrechnung ersparter Eigenaufwendungen bei Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs

    Auszug aus AG Hainichen, 03.05.2006 - 1 C 231/06
    Dass sich dieser Aufwand, bezogen auf eine bestimmte Fahrstrecke, erheblich gemindert hat, zeigt schon die beträchtliche Vergrößerung der vorgesehenen Intervalle für die Durchführung von Kundendiensten (OLG Nürnberg VersR 2001, 208; OLG Karlsruhe DAR 1996, 56; OLG Stuttgart NJW-RR 1994, 921).
  • BGH, 12.10.2004 - VI ZR 151/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus AG Hainichen, 03.05.2006 - 1 C 231/06
    Ein Unfallersatztarif steift sich nur dann als erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung dar, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter u. Ä.) einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind (BGH NJW 2005, 51; 2005, 135).
  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 126/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem "Unfallersatztarif"

    Auszug aus AG Hainichen, 03.05.2006 - 1 C 231/06
    Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif - unter Umständen auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den "Normaltarif" rechtfertigen (BGH NJW 2006, 1506).
  • BGH, 26.10.2004 - VI ZR 300/03

    Unfallersatztarife auf dem Prüfstand

    Auszug aus AG Hainichen, 03.05.2006 - 1 C 231/06
    Ein Unfallersatztarif steift sich nur dann als erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung dar, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter u. Ä.) einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind (BGH NJW 2005, 51; 2005, 135).
  • OLG Stuttgart, 31.03.1994 - 7 U 296/93

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Hainichen, 03.05.2006 - 1 C 231/06
    Dass sich dieser Aufwand, bezogen auf eine bestimmte Fahrstrecke, erheblich gemindert hat, zeigt schon die beträchtliche Vergrößerung der vorgesehenen Intervalle für die Durchführung von Kundendiensten (OLG Nürnberg VersR 2001, 208; OLG Karlsruhe DAR 1996, 56; OLG Stuttgart NJW-RR 1994, 921).
  • BGH, 13.06.2006 - VI ZR 161/05

    Umfang der Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Hainichen, 03.05.2006 - 1 C 231/06
    Dass ein Mietwagenunternehmen dem Geschädigten nur einen Tarif angeboten hat, reicht grundsätzlich nicht für die Annahme aus, dem Geschädigten sei kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen (BGH NJW 2006, 2621).
  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 9/05

    Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs für Mietwagen

    Auszug aus AG Hainichen, 03.05.2006 - 1 C 231/06
    Inwieweit aus objektiver Sicht eine Erhöhung des Normaltarifs gerechtfertigt erscheint, hat der Tatrichter nach § 287 ZPO zu schätzen (BGH NJW 2006, 360).
  • BGH, 15.02.2005 - VI ZR 74/04

    Ersatzpflicht von Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Hainichen, 03.05.2006 - 1 C 231/06
    Wird für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzfahrzeug angemietet und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, sind die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen in der Regel als adäquate Schadensfolge anzusehen (BGH NJW 2005, 1041).
  • OLG Karlsruhe, 22.11.1995 - 13 U 203/93

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge in einer unübersichtlichen

    Auszug aus AG Hainichen, 03.05.2006 - 1 C 231/06
    Dass sich dieser Aufwand, bezogen auf eine bestimmte Fahrstrecke, erheblich gemindert hat, zeigt schon die beträchtliche Vergrößerung der vorgesehenen Intervalle für die Durchführung von Kundendiensten (OLG Nürnberg VersR 2001, 208; OLG Karlsruhe DAR 1996, 56; OLG Stuttgart NJW-RR 1994, 921).
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